Wettbewerbsrecht-Anwälte

Glossar

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für gewerbliche Abmahnservices ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht im gleichen Umfang.

Begriff
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Grundsatz schützt Unternehmen davor, sich bei einer erhaltenen Abmahnung oder einer geplanten Markenanmeldung auf unqualifizierte Beratung statt auf einen zugelassenen Rechtsanwalt zu verlassen.

Dieses Verzeichnis erbringt selbst keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Erstberatung. Es ordnet öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, Grundsatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Kanzleien stammen unverändert aus OpenStreetMap. Ob eine Website Wettbewerbsrecht nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an Stichproben geprüft wurden. Kein Modell ergänzt ein Rechtsgebiet, das die Website nicht nennt.

Korrekturweg

Eine falsche Anschrift, eine geschlossene Kanzlei oder eine Kanzlei, die kein Wettbewerbsrecht mehr anbietet, melden Sie über das Kontaktformular. Wir prüfen die Meldung an der Website der Kanzlei und an OpenStreetMap und korrigieren belegte Fehler.

Stand dieser Angaben: 12. September 2026.