Wettbewerbsrecht-Anwälte

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für Wettbewerbs- & IP-Recht immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Die Bezeichnung Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 80 selbst bearbeitete Fälle aus mindestens drei Bereichen, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für gewerbliche Abmahnservices ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht im gleichen Umfang.

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Rechtsanwaltskammer

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.

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Erstberatungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmen wird die Vergütung meist gesondert vereinbart.

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Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Gegenüber Verbrauchern ist eine Handlung unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers erheblich zu beeinflussen. Bestimmte, im Gesetz aufgelistete Praktiken gelten gegenüber Verbrauchern stets als unzulässig.

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Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert, ihre Kennzeichen, Waren oder Leistungen herabsetzt oder verunglimpft, unwahre geschäftsschädigende Tatsachen über sie verbreitet oder deren Produkte unlauter nachahmt, wenn dadurch eine Herkunftsverwechslung entsteht.

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Irreführende geschäftliche Handlungen

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, etwa durch unwahre Angaben zu Produktmerkmalen, Preis oder Unternehmereigenschaften.

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Irreführung durch Unterlassen

Unlauter handelt auch, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, sei es durch Verheimlichung, unklare oder zweideutige Darstellung oder verspätete Bereitstellung.

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Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren und Dienstleistungen erkennbar macht. Sie ist nur zulässig, wenn sie sich auf Waren für denselben Bedarf bezieht, objektiv nachprüfbare Eigenschaften vergleicht und weder Verwechslungsgefahr schafft noch den Mitbewerber herabsetzt.

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Unzumutbare Belästigung

Werbung per Telefonanruf gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt stets als unzumutbare Belästigung, ebenso Werbung per Fax oder elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Eine enge Ausnahme besteht für E-Mail-Werbung an eigene Bestandskunden für ähnliche Produkte.

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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und bestimmte Berufsorganisationen wie Industrie- und Handelskammern.

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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Vor einem gerichtlichen Verfahren soll der Berechtigte den vermeintlichen Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung muss klar erkennen lassen, wer abmahnt, welche Rechtsverletzung gemeint ist und ob und in welcher Höhe Kostenersatz verlangt wird.

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Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen können einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht auch ohne die sonst nötige Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch erlassen werden. Das erleichtert den vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem allgemeinen Zivilprozessrecht erheblich.

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Streitwertminderung im Wettbewerbsrecht

Würden die vollen Prozesskosten eine Partei wirtschaftlich erheblich gefährden, kann das Gericht auf Antrag den für sie maßgeblichen Streitwert herabsetzen. Das wirkt sich unmittelbar auf die von dieser Partei zu tragenden Gerichts- und Anwaltsgebühren aus.

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Entstehung des Markenschutzes

Markenschutz entsteht durch Eintragung eines Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt, durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung als Marke erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit nach internationalem Recht.

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Ausschließliches Recht des Markeninhabers

Der Markenschutz gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, Dritten die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen ohne seine Zustimmung zu untersagen. Bei einer Verletzung kann der Inhaber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz klagen.

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Benutzungszwang bei eingetragenen Marken

Eine eingetragene Marke muss im Inland ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, damit sich Ansprüche aus ihr durchsetzen lassen und die Eintragung aufrechterhalten bleibt. Ohne ernsthafte Benutzung ohne berechtigten Grund verliert der Inhaber die Möglichkeit, aus der Marke gegen Dritte vorzugehen.

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Kosten einer Markenanmeldung beim DPMA

Eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet in Papierform 300 Euro amtliche Gebühr, elektronisch eingereicht 290 Euro, jeweils für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse kommen 100 Euro hinzu. Der Markenschutz gilt zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag und ist gegen erneute Zahlung verlängerbar.

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Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall eines Verstoßes gegen sein Unterlassungsversprechen die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, ist diese Strafe verwirkt, sobald der Schuldner der Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Bei einem Unterlassen kommt es dabei nicht auf einen Verzug an, sondern allein auf die Zuwiderhandlung selbst.

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Ausschließliches Recht des Patentinhabers

Ein Patent gibt allein dem Patentinhaber das Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen. Dritten ist es ohne seine Zustimmung untersagt, ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu nutzen beziehungsweise ein geschütztes Verfahren anzuwenden.

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Gebrauchsmusterschutz

Der Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters hat das alleinige Recht, das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Anders als beim Patent prüft das Amt bei der Eintragung nicht, ob die Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch ist, das Gebrauchsmuster gilt deshalb als kleines Patent.

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Schutz des eingetragenen Designs

Ein eingetragenes Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten die Benutzung ohne Zustimmung zu verbieten. Geschützt sind Designs, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken als das eingetragene Design.

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Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung

Wer ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung besteht zusätzlich ein Schadensersatzanspruch, berechnet nach entgangenem Gewinn, erzieltem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr.

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Geschäftsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in ihrer genauen Zusammensetzung allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist, deshalb wirtschaftlichen Wert besitzt, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

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