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Glossar

Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung

Wer ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung besteht zusätzlich ein Schadensersatzanspruch, berechnet nach entgangenem Gewinn, erzieltem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr.

Begriff
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 97 Urheberrechtsgesetz. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits bei drohender erstmaliger Zuwiderhandlung, ein tatsächlicher Verstoß muss noch nicht eingetreten sein.

Urheber, Wissenschaftler, Lichtbildner und ausübende Künstler können zusätzlich eine Entschädigung für immaterielle Schäden verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, etwa bei einer besonders entstellenden Nutzung ihres Werks.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 97 Urheberrechtsgesetz, Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.