Abmahnungs-Ersthilfe und Kostenrechner
Pflichtangaben einer Abmahnung nach § 13 UWG
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nach § 13 Absatz 2 UWG fünf Angaben enthalten: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände sowie in den Fällen des Absatzes 4 den Hinweis, dass ein Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist. Fehlt eine dieser Angaben, entspricht die Abmahnung nicht den Anforderungen: es besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz, und der Abgemahnte kann nach Absatz 5 Ersatz seiner eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen.
Pflichtangaben einer Abmahnung nach § 13 UWG
Das Wichtigste zuerst: die beigefügte Erklärung nicht unterschreiben
Die vorformulierte Unterlassungserklärung stammt vom Gegner und geht häufig weiter als die beanstandete Handlung. Unterschrieben bindet sie dauerhaft und mit Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß. Die gesetzte Frist ist trotzdem ernst zu nehmen: wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung.
Sechs Schritte innerhalb der gesetzten Frist
Die Reihenfolge zählt. Die ersten beiden Schritte verhindern, dass aus einer Abmahnung eine dauerhafte Bindung wird; die übrigen prüfen, ob die Abmahnung überhaupt trägt. Stand 2026-09-12.
- 1. Die gesetzte Frist notieren und ernst nehmen: Abmahnfristen sind kurz, oft wenige Tage. Sie sind keine gesetzlichen Fristen, aber wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
- 2. Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben: Sie ist vom Gegner formuliert und geht häufig über die beanstandete Handlung hinaus. Unterschrieben bindet sie lebenslang und mit Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß, auch für versehentliche.
- 3. Die fünf Pflichtangaben des § 13 Absatz 2 UWG durchgehen: Fehlt eine davon, entspricht die Abmahnung nicht den Anforderungen. Dann besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz, und nach § 13 Absatz 5 UWG kann der Abgemahnte seinerseits Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen.
- 4. Prüfen, ob der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern ist er für Mitbewerber ausgeschlossen.
- 5. Die sieben Regelbeispiele des § 8c UWG durchgehen: Trifft eines zu, ist die Geltendmachung im Zweifel missbräuchlich und damit unzulässig. Auch hier gibt es einen Gegenanspruch auf die Verteidigungskosten.
- 6. Vor Fristablauf anwaltlichen Rat einholen: Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist, wie sie zu formulieren wäre und ob eine Schutzschrift hinterlegt werden sollte, entscheidet sich am Einzelfall. Diese Prüfung ist Rechtsdienstleistung.
Fünf Angaben, ohne die eine Abmahnung nicht trägt
§ 13 Absatz 2 UWG zählt sie abschließend auf. Fehlt eine davon, entspricht die Abmahnung nicht den Anforderungen: dann besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz, und nach Absatz 5 kann der Abgemahnte seinerseits Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen, begrenzt auf die Höhe dessen, was der Gegner gefordert hat.
| Nummer | Angabe | Was dazugehört |
|---|---|---|
| 1 | Name oder Firma des Abmahnenden | Bei Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters. Eine Abmahnung, die nur von einer Kanzlei kommt, ohne den Mandanten zu nennen, genügt dem nicht. |
| 2 | Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung | Es muss dargelegt sein, woraus sich die Berechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG ergibt, also etwa dass der Abmahnende Mitbewerber auf demselben Markt ist. |
| 3 | Ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird | Dazu gehört, wie sich der Betrag berechnet. Ein Pauschalbetrag ohne Gegenstandswert und Gebührensatz erfüllt die Anforderung nicht. |
| 4 | Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände | Es muss erkennbar sein, welche konkrete Handlung beanstandet wird, nicht nur welche Vorschrift verletzt sein soll. |
| 5 | Hinweis auf den Ausschluss des Aufwendungsersatzes | In den Fällen des § 13 Absatz 4 UWG ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist. |
Sieben Fälle, in denen das Gesetz Missbrauch vermutet
§ 8c Absatz 2 UWG nennt sie als Regelbeispiele. Trifft eines zu, ist die Geltendmachung im Zweifel missbräuchlich und damit unzulässig, und der Abgemahnte kann nach Absatz 3 Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen.
- Es geht vorwiegend um die Kosten: Dient die Geltendmachung vorwiegend dazu, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen, ist sie im Zweifel missbräuchlich.
- Viele gleichartige Abmahnungen: Mahnt ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift ab und steht das außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit, spricht das für Missbrauch. Ebenso, wenn er das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt.
- Unangemessen hoher Gegenstandswert: Setzt ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch an, nennt das Gesetz das ausdrücklich als Regelbeispiel.
- Offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe: Werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert, ist das ein Regelbeispiel des Missbrauchs.
- Die Unterlassungserklärung geht zu weit: Geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus, spricht das für Missbrauch. Genau deshalb wird eine vorformulierte Erklärung selten unverändert unterschrieben.
- Aufspaltung in mehrere Abmahnungen: Werden mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt, vervielfacht das die Kosten ohne Grund.
- Getrenntes Vorgehen gegen mehrere Verantwortliche: Werden bei einer Zuwiderhandlung mit mehreren Verantwortlichen die Ansprüche ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht, ist das ein Regelbeispiel.
Die Gebührentabelle, aus der die Abmahnkosten kommen
Links steht der Gegenstandswert, rechts die einfache Gebühr. Eine Abmahnung setzt daraus in aller Regel die Schwellengebühr von 1,3 nach Nummer 2300 VV RVG an. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5, mehr als die Schwelle aber nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit.
| Gegenstandswert bis | Einfache Gebühr |
|---|---|
| 500 € | 52 € |
| 1.000 € | 93 € |
| 1.500 € | 135 € |
| 2.000 € | 176 € |
| 3.000 € | 236 € |
| 4.000 € | 295 € |
| 5.000 € | 355 € |
| 6.000 € | 414 € |
| 7.000 € | 474 € |
| 8.000 € | 533 € |
| 9.000 € | 593 € |
| 10.000 € | 652 € |
| 13.000 € | 707 € |
| 16.000 € | 762 € |
| 19.000 € | 817 € |
| 22.000 € | 872 € |
| 25.000 € | 927 € |
| 30.000 € | 1.013 € |
| 35.000 € | 1.099 € |
| 40.000 € | 1.185 € |
| 45.000 € | 1.271 € |
| 50.000 € | 1.357 € |
Nach unten gibt es eine Grenze: fehlen genügende Anhaltspunkte oder beeinträchtigt die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich, beträgt der Streitwert nach § 51 Absatz 3 GKG 1.000 €. Nach oben setzt das Gesetz keine Grenze, wohl aber § 8c Absatz 2 UWG: ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert ist ein Regelbeispiel des Missbrauchs.
Warum hier kein üblicher Streitwert steht
Einen gesetzlichen Streitwert für einen bestimmten Abmahngegenstand gibt es nicht. § 51 GKG setzt ihn nach der Bedeutung der Sache und nach Ermessen fest. Streitwertlisten einzelner Gerichte kursieren, sind aber keine Rechtsquelle und binden kein anderes Gericht. Der Rechner arbeitet deshalb mit dem Wert, der in Ihrer Abmahnung steht.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug gibt das UWG wieder und rechnet eine gesetzliche Gebührentabelle aus. Es prüft Ihre Abmahnung nicht. Ob der Vorwurf trägt, ob der angesetzte Gegenstandswert angemessen ist, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und wie sie zu formulieren wäre, entscheidet sich am Einzelfall. Eine falsch formulierte Erklärung bindet dauerhaft und wird teurer als die Abmahnung. Diese Prüfung macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus und gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts, und zwar vor Ablauf der gesetzten Frist.
Woher die Zahlen stammen
- UWG § 13: Pflichtangaben der Abmahnung in Absatz 2, Aufwendungsersatz in Absatz 3, Ausschluss bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Datenschutzverstößen von Unternehmen unter 250 Mitarbeitern in Absatz 4, Gegenanspruch des Abgemahnten in Absatz 5, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- UWG § 13a: Bemessung der Vertragsstrafe in Absatz 1, Ausschluss bei erstmaliger Abmahnung eines Unternehmens mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern in Absatz 2, Obergrenze von 1.000 Euro bei nur unerheblicher Beeinträchtigung in Absatz 3, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- UWG § 8c: Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, sieben Regelbeispiele in Absatz 2, Gegenanspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten in Absatz 3, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- GKG § 51: Streitwert in Verfahren nach dem UWG nach Ermessen; fehlen genügende Anhaltspunkte für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche oder ist die Beeinträchtigung nur unerheblich, beträgt er 1.000 Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RVG Anlage 1, Vergütungsverzeichnis Nummer 2300: Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit; Nummer 7002: Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RVG Anlage 2: Gebührentabelle, Gegenstandswert und zugehörige einfache Gebühr in Euro, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- UStG § 12 Absatz 1: Regelsteuersatz von 19 Prozent auf die Anwaltsvergütung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
Was dieses Werkzeug macht
- § 13 Absatz 2 UWG zählt fünf Pflichtangaben einer Abmahnung auf. Fehlt eine, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz, und der Abgemahnte kann nach Absatz 5 Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen.
- Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern ist der Aufwendungsersatz für Mitbewerber nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen.
- Eine Vertragsstrafe ist nach § 13a Absatz 2 UWG bei der erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber ausgeschlossen, wenn das Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
- Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und unter derselben Mitarbeiterschwelle deckelt § 13a Absatz 3 UWG die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro.
- Die Abmahnkosten folgen der Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Mehr als die Schwellengebühr von 1,3 darf nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden.
- § 8c Absatz 2 UWG nennt sieben Regelbeispiele für eine missbräuchliche Geltendmachung, darunter den unangemessen hoch angesetzten Gegenstandswert und die Aufspaltung in mehrere Abmahnungen.
- Einen gesetzlichen Streitwert für einen Abmahngegenstand gibt es nicht. § 51 GKG setzt ihn nach Ermessen fest; nur bei fehlenden Anhaltspunkten oder Unerheblichkeit nennt Absatz 3 einen Betrag von 1.000 Euro.
- Das Werkzeug gibt Gesetzestext wieder und rechnet. Es prüft keine Abmahnung, formuliert keine Unterlassungserklärung und ersetzt keine anwaltliche Beratung.