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Glossar

Benutzungszwang bei eingetragenen Marken

Eine eingetragene Marke muss im Inland ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, damit sich Ansprüche aus ihr durchsetzen lassen und die Eintragung aufrechterhalten bleibt. Ohne ernsthafte Benutzung ohne berechtigten Grund verliert der Inhaber die Möglichkeit, aus der Marke gegen Dritte vorzugehen.

Begriff
Benutzungszwang bei eingetragenen Marken
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 26 Markengesetz. Auch eine Benutzung mit Zustimmung des Inhabers durch einen Lizenznehmer gilt als eigene Benutzung des Markeninhabers.

Der Benutzungszwang verhindert, dass Unternehmen sich Zeichen ohne tatsächliche Marktpräsenz dauerhaft sichern und damit andere von der Nutzung ausschließen, ohne die Marke selbst wirtschaftlich zu verwenden.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 26 Markengesetz, Benutzung der Marke, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.