Glossar
Ausschließliches Recht des Markeninhabers
Der Markenschutz gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, Dritten die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen ohne seine Zustimmung zu untersagen. Bei einer Verletzung kann der Inhaber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz klagen.
- Begriff
- Ausschließliches Recht des Markeninhabers
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 14 Markengesetz. Der Schadensersatz kann nach dem entgangenen Gewinn des Inhabers, dem beim Verletzer erzielten Gewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden, die Wahl liegt beim Geschädigten.
Begehen Angestellte oder Beauftragte eines Betriebs eine Markenverletzung, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Betriebsinhaber selbst geltend gemacht werden, unabhängig von dessen eigenem Verschulden.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 14 Markengesetz, Ausschließliches Recht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.