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Glossar

Gebrauchsmusterschutz

Der Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters hat das alleinige Recht, das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Anders als beim Patent prüft das Amt bei der Eintragung nicht, ob die Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch ist, das Gebrauchsmuster gilt deshalb als kleines Patent.

Begriff
Gebrauchsmusterschutz
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 11 Gebrauchsmustergesetz. Untersagt ist Dritten auch das Anbieten von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element des geschützten Gegenstands beziehen, wenn diese zur Verletzung geeignet und bestimmt sind.

Wegen der fehlenden Vorabprüfung ist ein Gebrauchsmuster schneller und günstiger zu erlangen als ein Patent, im Streitfall trägt der Inhaber dafür ein höheres Risiko, dass sich die Schutzfähigkeit nachträglich als nicht gegeben erweist.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 11 Gebrauchsmustergesetz, Wirkung des Gebrauchsmusters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.