Glossar
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und bestimmte Berufsorganisationen wie Industrie- und Handelskammern.
- Begriff
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 8 UWG. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits, wenn eine Zuwiderhandlung erst droht, ein tatsächlicher Verstoß muss also noch nicht eingetreten sein.
Nicht jeder Mitbewerber ist automatisch klagebefugt: Erforderlich ist, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 8 UWG, Beseitigung und Unterlassung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.