Glossar
Gezielte Behinderung von Mitbewerbern
Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert, ihre Kennzeichen, Waren oder Leistungen herabsetzt oder verunglimpft, unwahre geschäftsschädigende Tatsachen über sie verbreitet oder deren Produkte unlauter nachahmt, wenn dadurch eine Herkunftsverwechslung entsteht.
- Begriff
- Gezielte Behinderung von Mitbewerbern
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 UWG. Die vier genannten Fallgruppen, Herabsetzung, unwahre Tatsachenbehauptungen, unlautere Nachahmung und gezielte Behinderung, ergänzen die allgemeine Generalklausel um konkrete, in der Praxis besonders häufige Fallgestaltungen.
Eine gezielte Behinderung liegt typischerweise vor, wenn eine Maßnahme nicht primär dem eigenen Absatz dient, sondern in erster Linie darauf zielt, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen oder seine Entfaltung zu erschweren.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 4 UWG, Mitbewerberschutz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.