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Glossar

Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Gegenüber Verbrauchern ist eine Handlung unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers erheblich zu beeinflussen. Bestimmte, im Gesetz aufgelistete Praktiken gelten gegenüber Verbrauchern stets als unzulässig.

Begriff
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bewertungsmaßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, für besonders schutzbedürftige Gruppen gilt ein eigener, auf diese Gruppe bezogener Maßstab.

Dieser Grundsatz ist die zentrale Generalklausel des Wettbewerbsrechts, konkretisiert wird sie durch speziellere Vorschriften wie das Verbot irreführender oder vergleichender Werbung und das Verbot unzumutbarer Belästigung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 3 UWG, Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.