Wettbewerbsrecht-Anwälte

Glossar

Irreführende geschäftliche Handlungen

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, etwa durch unwahre Angaben zu Produktmerkmalen, Preis oder Unternehmereigenschaften.

Begriff
Irreführende geschäftliche Handlungen
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 5 UWG. Irreführend ist eine Handlung auch, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit der Ware, Dienstleistung oder Marke eines Mitbewerbers hervorruft.

Bei einer beworbenen Preisherabsetzung wird Irreführung vermutet, wenn der ursprüngliche Preis nur kurzzeitig gegolten hat, in diesem Fall trägt der Werbende die Beweislast dafür, dass die Preisangabe zutreffend war.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.