Wettbewerbsrecht-Anwälte

Glossar

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren und Dienstleistungen erkennbar macht. Sie ist nur zulässig, wenn sie sich auf Waren für denselben Bedarf bezieht, objektiv nachprüfbare Eigenschaften vergleicht und weder Verwechslungsgefahr schafft noch den Mitbewerber herabsetzt.

Begriff
Vergleichende Werbung
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 6 UWG. Unlauter ist vergleichende Werbung insbesondere, wenn sie den Ruf eines fremden Kennzeichens unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt oder eine Ware als Imitation eines geschützten Produkts darstellt.

Ein zulässiger Preisvergleich mit einem namentlich genannten Konkurrenten ist grundsätzlich erlaubt, solange die verglichenen Eigenschaften objektiv, relevant, nachprüfbar und für den jeweiligen Bedarf typisch sind.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 6 UWG, Vergleichende Werbung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.