Für wen die 190-Euro-Grenze bei der Erstberatung gilt
Die Zahl, die jeder kennt, steht in § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch jedoch höchstens 190 Euro. Diese Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Entscheidend ist das Wort Verbraucher. Wer wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zum Anwalt geht, ist praktisch nie Verbraucher, denn eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG setzt unternehmerisches Handeln voraus. Für Ihr Unternehmen gilt die Deckelung deshalb nicht.
Was stattdessen gilt, sagt derselbe Paragraf in Satz 1 und 2. Für Rat, Auskunft und Gutachten soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Kommt keine zustande, erhält er Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die übliche Vergütung. Nach § 34 Absatz 2 RVG wird die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine damit zusammenhängende Tätigkeit angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
| Leistung | Grundlage | Obergrenze | Gilt für |
|---|---|---|---|
| Erstes Beratungsgespräch | § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG | 190 Euro netto | nur Auftraggeber, die Verbraucher sind |
| Beratung oder schriftliches Gutachten | § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG | 250 Euro netto | nur Auftraggeber, die Verbraucher sind |
| Beratung eines Unternehmens | § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 RVG | keine gesetzliche Obergrenze | Gebührenvereinbarung, sonst übliche Vergütung |
| Außergerichtliche Vertretung, etwa Antwort auf eine Abmahnung | Nummer 2300 VV RVG mit § 13 RVG und Anlage 2 | Rahmen 0,5 bis 2,5; über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit | alle Auftraggeber |
| Abweichende Vergütung, etwa Stundensatz | § 3a RVG | Herabsetzung möglich, wenn unangemessen hoch | alle Auftraggeber, Textform erforderlich |
Wie sich das Honorar für die Antwort auf eine Abmahnung berechnet
Sobald der Anwalt nicht nur berät, sondern nach außen tätig wird, greift die Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Sie ist eine Wertgebühr und folgt damit derselben Mechanik wie die Rechnung der Gegenseite.
Der Gegenstandswert ist auf beiden Seiten grundsätzlich derselbe. Setzt der Abmahnende ihn hoch an, steigt damit nicht nur seine Forderung, sondern auch die Rechnung Ihres eigenen Anwalts. Ein überhöhter Wert trifft Sie also zweimal. Das ist ein Grund, ihn früh zu prüfen und nicht erst dann, wenn über die Erstattung gestritten wird.
- Vor dem ersten Termin fragen, ob es sich um eine Beratung nach § 34 RVG oder um eine Vertretung nach Nummer 2300 VV RVG handelt. Die Abgrenzung entscheidet über die ganze Rechnung.
- Klären, welcher Gegenstandswert zugrunde gelegt wird und ob der Anwalt den Wert der Gegenseite übernimmt oder einen eigenen ansetzt.
- Den Gebührensatz vereinbaren oder zumindest ansprechen. Über 1,3 verlangt die Anmerkung zu Nummer 2300 VV RVG eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit.
- Wenn ein Stundensatz gewünscht ist, die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG in Textform abschließen, getrennt von der Vollmacht, mit dem Hinweis auf die begrenzte Erstattung.
- Die Rechtsschutzversicherung vor Mandatserteilung einschalten und die Deckungszusage schriftlich einholen, falls gewerblicher Rechtsschutz mitversichert ist.
- Klären, was passiert, wenn die Sache ins Verfügungsverfahren geht: Vor dem Landgericht besteht nach § 78 Absatz 1 ZPO Anwaltszwang, und es entstehen weitere Gebühren.
Der letzte Punkt wird oft zu spät gestellt. Für Ansprüche aus dem UWG sind nach § 14 Absatz 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig, und vor den Landgerichten müssen sich die Parteien nach § 78 Absatz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Selbstvertretung, wie sie vor dem Amtsgericht möglich wäre, gibt es hier nicht. Wer eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung ohne Anwalt führen will, kann das außergerichtlich versuchen, aber nicht vor Gericht.
Was der Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verlangt
Einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht gibt es nicht. § 1 der Fachanwaltsordnung zählt die zulässigen Bezeichnungen abschließend auf, und das Wettbewerbsrecht ist darin ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Wer sich Fachanwalt für Wettbewerbsrecht nennt, führt keine nach der Fachanwaltsordnung verliehene Bezeichnung.
Welche Bereiche der Titel abdeckt, steht in § 14h FAO. Nachzuweisen sind besondere Kenntnisse in sechs Bereichen, und das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ist einer davon.
- Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts.
- Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster.
- Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken.
- Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.
- Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
Die praktische Erfahrung regelt § 5 FAO. Für den gewerblichen Rechtsschutz verlangt Buchstabe o dieser Vorschrift 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nummer 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren sein, davon mindestens 15 gerichtliche. Bearbeitet sein müssen alle diese Fälle nach § 5 Absatz 1 FAO innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, persönlich und weisungsfrei.
Dazu kommt die Theorie. § 4 Absatz 1 FAO verlangt in der Regel die Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst und ohne Leistungskontrollen mindestens 120 Zeitstunden dauert. Und der Titel ist kein Dauerbesitz: Nach § 15 Absatz 3 FAO darf die Fortbildung je Fachgebiet 15 Zeitstunden im Kalenderjahr nicht unterschreiten, wobei nach Absatz 4 bis zu fünf Zeitstunden im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden dürfen.
- Fachanwältinnen und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland
- 1.366 von 58.177 Fachanwaltstiteln
- Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwälte 01.01.2026 nach Fachanwaltstiteln, Stand 1. Januar 2026
- Fälle, die für den Titel nachzuweisen sind, innerhalb der letzten fünf Jahre
- 80 Fälle, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren
- § 5 Absatz 1 Buchstabe o FAO in Verbindung mit § 14h FAO, Stand 1. Dezember 2025
- Höchstgebühr für ein erstes Beratungsgespräch, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist
- 190 Euro netto
- § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG, Stand 21. September 2026
Wie selten der Titel ist und wo Sie ihn nachprüfen
Zum 1. Januar 2026 führten in Deutschland 1.366 Anwältinnen und Anwälte die Bezeichnung Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, davon 404 Frauen. Im Vorjahr waren es 1.370. Insgesamt bestanden zu diesem Stichtag 58.177 Fachanwaltstitel. Der gewerbliche Rechtsschutz stellt davon etwa 2 Prozent und gehört damit zu den kleinsten Fachanwaltschaften.
Zum Vergleich: Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum selben Stichtag 167.547 zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auf einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kommen also rund 123 Anwältinnen und Anwälte ohne diesen Titel. Das erklärt, warum die Suche nach dieser Qualifikation am Ort oft ins Leere läuft und der Blick über die Stadtgrenze hinaus nötig wird.
Der Titel ist kein Qualitätsurteil, sondern ein Nachweis über Menge und Art bearbeiteter Fälle. Umgekehrt heißt das Fehlen des Titels nicht, dass jemand das Gebiet nicht beherrscht: Viele Anwältinnen und Anwälte arbeiten seit Jahren im Wettbewerbsrecht, ohne den Antrag je gestellt zu haben. Was der Titel sicher aussagt, ist, dass eine Rechtsanwaltskammer die Fallzahlen und den Lehrgang geprüft hat.
Wann sich die Spezialisierung im Verfahren bemerkbar macht
Ob eine Spezialisierung nötig ist, entscheidet nicht die Schwere des Vorwurfs, sondern der Verfahrenstyp. Wettbewerbssachen laufen anders als gewöhnliche Zivilsachen, und die Unterschiede stehen alle im Gesetz.
Der erste Unterschied ist die Zuständigkeit. Nach § 14 Absatz 1 UWG sind für alle Ansprüche aus dem UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert. Nach § 14 Absatz 3 UWG können die Landesregierungen zusätzlich für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines davon als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen bestimmen. Wo davon Gebrauch gemacht wurde, landen alle Wettbewerbssachen einer Region bei einer einzigen Kammer.
Der zweite Unterschied ist das Tempo. § 12 Absatz 1 UWG erlaubt eine einstweilige Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen. Ein Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, und die Gegenseite muss ihn nach § 929 Absatz 2 in Verbindung mit § 936 ZPO innerhalb eines Monats vollziehen. Wer in dieser Lage erst Literatur sichtet, hat die Sache verloren, bevor er sie geprüft hat.
Frist von wenigen Tagen
Die Abmahnfrist ist gesetzlich nicht geregelt und wird vom Absender gesetzt. Wer sie nutzen will, braucht sofort jemanden, der die Normen ohne Einarbeitung liest. Zuständig: Sie, ab Zugang des Schreibens.
Entscheidung über die Schutzschrift
Vor dem erwarteten Antrag, nicht danach. Die Einstellung in das Register nach § 945a ZPO kostet 115,00 Euro Gebühr und wirkt sechs Monate. Zuständig: das zentrale Schutzschriftenregister der Landesjustizverwaltung Hessen.
Verfügungsverfahren vor dem Landgericht
Ausschließliche Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 UWG, Anwaltszwang nach § 78 Absatz 1 ZPO. Ohne Anwalt ist eine Verteidigung hier nicht möglich.
Weichenstellung nach dem Beschluss
Widerspruch nach § 924 ZPO oder Abschlusserklärung: Die erste Variante erzwingt eine mündliche Verhandlung, die zweite beendet den Streit endgültig und erspart das Hauptsacheverfahren. Zuständig: Sie, binnen der vom Anwalt einzuschätzenden Zeit.
Der dritte Unterschied betrifft das Geld. § 12 Absatz 3 UWG erlaubt auf Antrag eine Streitwertbegünstigung, wenn die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich gefährden würden. Nach § 12 Absatz 4 UWG ist dieser Antrag vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Wer die Vorschrift nicht kennt, stellt den Antrag nicht, und nachreichen lässt er sich danach nicht mehr.
Was Sie vor der Mandatserteilung klären sollten
Die Kostenfrage lässt sich weitgehend vorab klären, und zwar mit fünf Angaben, die in jedes Mandatsgespräch gehören. Alle fünf betreffen Punkte, die sich später nicht mehr ändern lassen.
- Beratung oder Vertretung: Bei reiner Beratung gilt § 34 RVG, bei Tätigkeit nach außen die Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG. Die Gebühr für die Beratung wird nach § 34 Absatz 2 RVG angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Gegenstandswert und seine Herkunft: übernommen aus der Abmahnung oder eigenständig angesetzt.
- Der Gebührensatz und ob eine Erhöhung über 1,3 im Raum steht, samt Begründung nach der Anmerkung zu Nummer 2300 VV RVG.
- Ob eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen wird und welcher Teil davon im Erstattungsfall beim Gegner nicht durchsetzbar ist.
- Der Umgang mit dem Verfügungsverfahren: welche Gebühren dort entstehen und ob die Schutzschrift bereits eingerechnet ist.
Bleibt die Frage, wer überhaupt beraten darf. Nach § 2 Absatz 1 RDG ist die rechtliche Prüfung eines konkreten fremden Falls eine Rechtsdienstleistung, und § 3 RDG erlaubt sie nur, wo ein Gesetz das zulässt. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tut das die Bundesrechtsanwaltsordnung. Anbieter ohne Zulassung dürfen allgemeine Informationen geben, aber nicht Ihre Abmahnung bewerten, und sie haften auch nicht dafür.
Häufige Fragen
Gilt die Grenze von 190 Euro für die Erstberatung auch für mein Unternehmen?
Nein. § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG begrenzt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190 Euro und für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten auf höchstens 250 Euro, aber nur wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei unternehmerischen Auftraggebern gilt keine gesetzliche Obergrenze; nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
Gibt es einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht?
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt diese Bezeichnung nicht. Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ist nach § 14h Nummer 4 FAO einer von sechs Bereichen des Fachgebiets gewerblicher Rechtsschutz. Die verleihbare Bezeichnung lautet deshalb Fachanwältin oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Wie viele Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz gibt es in Deutschland?
Zum 1. Januar 2026 waren es nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer 1.366, davon 404 Frauen; im Vorjahr waren es 1.370. Insgesamt bestanden zu diesem Stichtag 58.177 Fachanwaltstitel bei 167.547 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Der gewerbliche Rechtsschutz gehört damit zu den kleinsten Fachanwaltschaften.
Was muss jemand nachweisen, um Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu werden?
Nach § 5 Absatz 1 Buchstabe o FAO sind 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nummer 1 bis 5 nachzuweisen, aus jedem dieser Bereiche mindestens fünf. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, mindestens 30 müssen rechtsförmliche und davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. Alle Fälle müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sein. Dazu kommt ein Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden nach § 4 Absatz 1 FAO.
Muss ein Fachanwalt sich regelmäßig fortbilden?
Ja. Nach § 15 Absatz 1 FAO muss wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Nach § 15 Absatz 3 FAO darf die Gesamtdauer je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Bis zu fünf Zeitstunden dürfen nach Absatz 4 im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden, und der Nachweis ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert vorzulegen.
Kann ich mich in einer Wettbewerbssache selbst vertreten?
Außergerichtlich ja, vor Gericht nein. Für Ansprüche aus dem UWG sind nach § 14 Absatz 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig, und vor den Landgerichten müssen sich die Parteien nach § 78 Absatz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Selbstvertretung wie vor dem Amtsgericht ist dort nicht möglich.