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Abmahnkosten: Wie sich Streitwert und Gebühr berechnen

Die Kosten einer Abmahnung hängen am Gegenstandswert, nicht am Aufwand des Anwalts. Bei einem Wert von 10.000 Euro ergibt die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses 847,60 Euro, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer 1.032,44 Euro. Bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG entfällt der Ersatz vollständig.

Warum zwei Abmahnungen zum selben Fehler unterschiedlich viel kosten

Der Betrag in einer Abmahnung ist keine Pauschale und keine Rechnung nach Stunden. Er ergibt sich aus einer einzigen Zahl, dem Gegenstandswert, und diese Zahl setzt der Abmahnende zunächst selbst an. Zwei Anwälte können denselben Fehler mit 5.000 und mit 50.000 Euro bewerten, und beide Rechnungen sind formal korrekt aufgebaut.

Gegenstandswert heißt: der Wert, den die Sache für denjenigen hat, der den Anspruch verfolgt. Vor Gericht heißt dieselbe Zahl Streitwert. § 51 Absatz 2 GKG sagt dazu für Ansprüche aus dem UWG, dass der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Eine Tabelle, die Verstöße bestimmten Werten zuordnet, gibt es im Gesetz nicht.

Das ist der eigentliche Hebel. Die Gebührentabelle danach ist starr und für jeden nachrechenbar. Nur der Wert, den man in sie hineingibt, ist Ermessenssache. Wer die Kosten einer Abmahnung prüfen will, prüft deshalb zuerst den Gegenstandswert und erst danach die Rechnung.

Abmahnkosten nach Gegenstandswert, gerechnet mit der 1,3-Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG und 19 Prozent Umsatzsteuer nach Nummer 7008 VV RVG. Die 1,0-Gebühr stammt aus Anlage 2 zum RVG.
Gegenstandswert bis1,0-Gebühr1,3-GeschäftsgebührSumme nettoSumme mit 19 Prozent Umsatzsteuer
1.000 Euro93,00 Euro120,90 Euro140,90 Euro167,67 Euro
5.000 Euro354,50 Euro460,85 Euro480,85 Euro572,21 Euro
10.000 Euro652,00 Euro847,60 Euro867,60 Euro1.032,44 Euro
25.000 Euro927,00 Euro1.205,10 Euro1.225,10 Euro1.457,87 Euro
30.000 Euro1.013,00 Euro1.316,90 Euro1.336,90 Euro1.590,91 Euro
50.000 Euro1.357,00 Euro1.764,10 Euro1.784,10 Euro2.123,08 Euro
110.000 Euro1.755,00 Euro2.281,50 Euro2.301,50 Euro2.738,79 Euro

Zwischen der ersten und der letzten Zeile liegt der Faktor 16, und der Aufwand für das Schreiben ist in beiden Fällen derselbe. Genau deshalb hat der Gesetzgeber in § 8c Absatz 2 Nummer 3 UWG den unangemessen hoch angesetzten Gegenstandswert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Geltendmachung aufgenommen.

Wie sich die Gebühr Schritt für Schritt aus dem RVG ergibt

Die Rechnung besteht aus vier Posten, und jeder steht in einer Norm, die Sie nachlesen können. Es gibt darin keinen Spielraum außer beim Gebührensatz.

Ausgangspunkt ist § 13 Absatz 1 RVG. Er legt fest, wie aus dem Gegenstandswert eine 1,0-Gebühr wird, und verweist für Werte bis 500.000 Euro auf Anlage 2 zum RVG. Diese Tabelle ist eine Treppe: Bis 500 Euro beträgt die Gebühr 51,50 Euro, und sie steigt in festen Stufen. Der Mindestbetrag einer Gebühr liegt nach § 13 Absatz 3 RVG bei 15 Euro.

Auf diese 1,0-Gebühr wird der Gebührensatz angewandt. Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses sieht für die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Die Anmerkung dazu begrenzt ihn: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 1,3 ist deshalb der Satz, den Sie in fast jeder Abmahnung sehen.

  1. Gegenstandswert aus dem Abmahnschreiben herausschreiben. Steht dort keiner, fehlt eine Pflichtangabe des § 13 Absatz 2 Nummer 3 UWG.
  2. In Anlage 2 zum RVG die Zeile suchen, in die dieser Wert fällt, und die dort genannte 1,0-Gebühr notieren.
  3. Den Gebührensatz prüfen. Über 1,3 muss der Abmahnende nach der Anmerkung zu Nummer 2300 VV RVG begründen, warum die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
  4. Die Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV RVG addieren: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro.
  5. Die Umsatzsteuer nach Nummer 7008 VV RVG aufschlagen. Sie fällt nicht an, wenn sie nach § 19 Absatz 1 UStG unerhoben bleibt.

Ein Beispiel mit der mittleren Zeile der Tabelle: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr 652,00 Euro. Mal 1,3 sind das 847,60 Euro. Dazu 20,00 Euro Auslagenpauschale ergibt 867,60 Euro netto, und mit 19 Prozent Umsatzsteuer 1.032,44 Euro. Weicht die Rechnung in Ihrer Abmahnung davon ab, liegt es fast immer am Gebührensatz oder daran, dass zusätzliche Posten eingerechnet wurden.

1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 10.000 Euro
652,00 Euro
Anlage 2 zum RVG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30, Stand 21. September 2026
Höchster Satz der Geschäftsgebühr ohne besondere Begründung
1,3
Nummer 2300 VV RVG, Anmerkung Absatz 1, Stand 21. September 2026
Auffangstreitwert, wenn für den Unterlassungsanspruch Anhaltspunkte fehlen
1.000 Euro
§ 51 Absatz 3 Satz 2 GKG, Stand 21. September 2026

In welchen Fällen Sie die Abmahnkosten nicht zahlen müssen

Es gibt zwei Gruppen von Fällen, in denen der Anspruch auf Aufwendungsersatz ganz entfällt: Der Ersatz ist von vornherein ausgeschlossen, oder die Abmahnung erfüllt ihre eigenen Anforderungen nicht.

Der Ausschluss steht in § 13 Absatz 4 UWG und gilt nur gegenüber Mitbewerbern, also Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG. Er greift erstens bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen wurden. Auf die Unternehmensgröße kommt es dabei nicht an. Er greift zweitens bei sonstigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, sofern diese in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Die zweite Gruppe ist § 13 Absatz 5 UWG. Ist die Abmahnung unberechtigt, entspricht sie nicht den Anforderungen des Absatzes 2 oder wird entgegen Absatz 4 doch Aufwendungsersatz gefordert, haben Sie einen eigenen Anspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten. Dieser Anspruch ist auf die Höhe des Betrags begrenzt, den der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt er, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

Dazu kommt § 8c Absatz 3 UWG. Wird ein Anspruch missbräuchlich geltend gemacht, kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach dem Wortlaut der Norm unberührt.

Welche Grenzen das Gesetz dem Streitwert setzt

Das Gesetz nennt keine Werte für einzelne Verstöße, aber es nennt drei Situationen, in denen der Streitwert niedrig anzusetzen oder zu mindern ist. Alle drei stehen in § 51 GKG.

Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 GKG ist der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Absatz 2 ermittelte Wert. Nach Satz 2 ist ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Nach Satz 3 gilt derselbe Wert, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Für das Eilverfahren gilt zusätzlich § 51 Absatz 4 GKG: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

Welche Regel zum Gegenstandswert passt auf Ihren Fall?

Nennt die Abmahnung überhaupt einen Gegenstandswert und die Berechnung des geforderten Betrags?

Ja

Beeinträchtigt die beanstandete Handlung nach Art, Ausmaß und Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich?

Ja

Dann ist für den Unterlassungsanspruch nach § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG ein Wert von 1.000 Euro anzunehmen. Die 1,3-Geschäftsgebühr beträgt auf dieser Stufe 120,90 Euro, mit Auslagen und Umsatzsteuer 167,67 Euro. Zusätzlich greift bei weniger als 100 Mitarbeitern die Deckelung der Vertragsstrafe nach § 13a Absatz 3 UWG.

Nein

Ist die Bedeutung der Sache für Sie als Abgemahnten erheblich geringer als der angesetzte Wert, etwa weil Ihr Umsatz in diesem Bereich sehr klein ist?

Ja

Dann kommt eine Minderung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 GKG in Betracht. Das ist ein Ermessensspielraum des Gerichts, kein automatischer Abzug, und die Umstände müssen dargelegt werden.

Nein

Dann bleibt es beim angesetzten Wert, solange er nicht unangemessen hoch ist. Ein unangemessen hoher Gegenstandswert eines Mitbewerbers ist nach § 8c Absatz 2 Nummer 3 UWG ein Regelbeispiel für eine missbräuchliche Geltendmachung.

Nein

Dann fehlt eine Pflichtangabe nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 UWG, denn dort ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gefordert wird und wie sich dieser berechnet. Damit ist der Ersatzanspruch nach § 13 Absatz 3 UWG nicht schlüssig, und § 13 Absatz 5 UWG eröffnet Ihnen einen Gegenanspruch.

Wie § 12 Absatz 3 UWG Ihre Prozesskosten begrenzt

Kommt es zum Prozess, kann ein hoher Streitwert ein kleines Unternehmen aus dem Verfahren drängen, bevor überhaupt jemand über die Sache entschieden hat. Dagegen gibt es eine Vorschrift, die viele nicht kennen.

Nach § 12 Absatz 3 UWG kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass sich Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Voraussetzung ist, dass Sie glaubhaft machen, die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert würde Ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden.

Die Anordnung wirkt in drei Richtungen. Sie zahlen die Gebühren Ihres eigenen Anwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts. Verlieren Sie, erstatten Sie dem Gegner Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren nur nach diesem Teil. Und gewinnen Sie, kann Ihr Anwalt seine Gebühren beim Gegner trotzdem nach dem vollen, für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

Eine vergleichbare Regel gibt es im Markenrecht mit § 142 MarkenG und im Geschäftsgeheimnisrecht mit § 22 GeschGehG; § 51 Absatz 5 GKG verweist ausdrücklich auf diese Vorschriften. Wer also wegen einer Marke und wegen eines Wettbewerbsverstoßes zugleich in Anspruch genommen wird, findet für beide Wege dieselbe Sicherung.

Was zu den Abmahnkosten noch dazukommen kann

Der Betrag im Abmahnschreiben ist der Anfang der Kostenrechnung, nicht ihr Ende. Vier weitere Posten können hinzutreten, und drei davon lassen sich durch frühe Sorgfalt vermeiden.

  • Die Kosten Ihres eigenen Anwalts für die Prüfung und die Antwort. Sie trägt zunächst jede Seite selbst; nur in den Fällen des § 13 Absatz 5 und des § 8c Absatz 3 UWG gibt es dafür einen Ersatzanspruch.
  • Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten, wenn ein Verfügungsverfahren folgt. Der Wert ist dort nach § 51 Absatz 4 GKG in der Regel ermäßigt, aber es kommen Verfahrens- und Terminsgebühren hinzu.
  • Die Vertragsstrafe aus einer früheren Unterlassungserklärung, wenn derselbe Vorwurf zum zweiten Mal auftritt. Sie ist nach § 339 Satz 2 BGB bereits mit der Zuwiderhandlung verwirkt.
  • Ordnungsgeld nach § 890 Absatz 1 ZPO, wenn bereits ein gerichtlicher Titel vorliegt. Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000 Euro nicht übersteigen und fließt an die Staatskasse, nicht an den Gegner.
  • Schadensersatz nach § 9 Absatz 1 UWG, wenn der Mitbewerber einen konkreten Schaden darlegen kann. Dieser Anspruch setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus und ist in der Praxis schwerer zu beziffern als der Unterlassungsanspruch.

Zum Vergleich der Größenordnungen lohnt ein Blick auf die Verjährung. Der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG verjährt nach § 11 Absatz 1 UWG in sechs Monaten. Ein verwirkter Vertragsstrafenanspruch dagegen folgt der regelmäßigen Verjährung und verjährt nach § 195 BGB erst in drei Jahren. Die Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung verlängert die Zeit, in der eine alte Sache wieder auf den Tisch kommen kann, also um ein Mehrfaches.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Nach § 51 Absatz 2 GKG wird der Streitwert bei Ansprüchen aus dem UWG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen bestimmt. Fehlen dafür genügende Anhaltspunkte oder beeinträchtigt die Zuwiderhandlung die Interessen nur unerheblich, sind nach § 51 Absatz 3 Satz 2 und 3 GKG 1.000 Euro anzunehmen. Im Eilverfahren ist der Wert nach § 51 Absatz 4 GKG in der Regel zu ermäßigen.

Was kostet eine Abmahnung bei 10.000 Euro Gegenstandswert?

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr nach Anlage 2 zum RVG 652,00 Euro. Die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG ergibt daraus 847,60 Euro. Mit der Auslagenpauschale von 20,00 Euro nach Nummer 7002 VV RVG sind es 867,60 Euro netto und mit 19 Prozent Umsatzsteuer nach Nummer 7008 VV RVG 1.032,44 Euro.

Warum steht in manchen Abmahnungen eine 1,3-Gebühr und in anderen mehr?

Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sieht für die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Die Anmerkung dazu erlaubt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ein Satz über 1,3 muss deshalb begründet werden; ohne Begründung ist er angreifbar.

Wann muss ich die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht erstatten?

Nach § 13 Absatz 4 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber Mitbewerbern ausgeschlossen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten sowie bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern. Fehlt eine der Pflichtangaben aus § 13 Absatz 2 UWG, entfällt der Anspruch ebenfalls, und § 13 Absatz 5 UWG gibt Ihnen einen Gegenanspruch.

Kann ich mich gegen einen überhöhten Gegenstandswert wehren?

Der im Abmahnschreiben genannte Wert bindet ein Gericht nicht. Setzt ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch an, ist das nach § 8c Absatz 2 Nummer 3 UWG ein Regelbeispiel für eine missbräuchliche Geltendmachung, und bei Missbrauch kann der Anspruchsgegner nach § 8c Absatz 3 UWG Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen. Im Prozess setzt das Gericht den Streitwert nach § 51 GKG selbst fest.

Was bringt die Streitwertminderung nach § 12 Absatz 3 UWG?

Wer glaubhaft macht, dass die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würden, kann beim Gericht beantragen, dass sich seine Gerichtskosten nur nach einem angepassten Teil des Streitwerts bemessen. Die eigenen Anwaltsgebühren und die Erstattungspflicht gegenüber dem Gegner sinken mit. Der Antrag ist nach § 12 Absatz 4 UWG vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Erstberatungsgebühr: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmen wird die Vergütung meist gesondert vereinbart.
  • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Vor einem gerichtlichen Verfahren soll der Berechtigte den vermeintlichen Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung muss klar erkennen lassen, wer abmahnt, welche Rechtsverletzung gemeint ist und ob und in welcher Höhe Kostenersatz verlangt wird.
  • Streitwertminderung im Wettbewerbsrecht: Würden die vollen Prozesskosten eine Partei wirtschaftlich erheblich gefährden, kann das Gericht auf Antrag den für sie maßgeblichen Streitwert herabsetzen. Das wirkt sich unmittelbar auf die von dieser Partei zu tragenden Gerichts- und Anwaltsgebühren aus.
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe: Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall eines Verstoßes gegen sein Unterlassungsversprechen die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, ist diese Strafe verwirkt, sobald der Schuldner der Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Bei einem Unterlassen kommt es dabei nicht auf einen Verzug an, sondern allein auf die Zuwiderhandlung selbst.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nummern 2300, 7002 und 7008, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 13 RVG, Wertgebühren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 51 GKG, Gewerblicher Rechtsschutz, mit den Streitwertregeln für das UWG, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 13 UWG, Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 8c UWG, Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 12 UWG, Einstweiliger Rechtsschutz und Streitwertminderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 9 und § 11 UWG, Schadensersatz und Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 890 ZPO, Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 142 MarkenG, Streitwertbegünstigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.