Wer nach § 8 Absatz 3 UWG überhaupt abmahnen darf
Das UWG gibt den Unterlassungsanspruch nicht jedem. § 8 Absatz 3 UWG nennt vier Gruppen, und wer zu keiner davon gehört, kann den Anspruch nicht geltend machen. Deshalb verlangt § 13 Absatz 2 Nummer 2 UWG, dass die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung selbst benennt.
Der Gesetzgeber hat diese Gruppen mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 enger gefasst. Vorher genügte für einen Verband die bloße Satzung, seither braucht er einen Eintrag in einer amtlichen Liste, und der Eintrag hat Bedingungen.
| Gruppe | Voraussetzung nach dem Gesetz | Wo sich das nachprüfen lässt |
|---|---|---|
| Mitbewerber (Nummer 1) | Vertreibt oder fragt Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich nach | Handelsregister, Website, Sortiment und tatsächlicher Geschäftsbetrieb des Absenders |
| Qualifizierte Wirtschaftsverbände (Nummer 2) | Eintragung in die Liste nach § 8b UWG, erhebliche Zahl von Unternehmern derselben oder verwandter Art auf demselben Markt, Berührung der Mitgliederinteressen | Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz |
| Qualifizierte Verbraucherverbände und EU-Einrichtungen (Nummer 3) | Eintragung in die Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 | Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz, Verzeichnis der Europäischen Kommission |
| Kammern und Gewerkschaften (Nummer 4) | Industrie- und Handelskammern, Organisationen nach der Handwerksordnung, berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben | Errichtungsgesetz und Aufgabenkreis der jeweiligen Körperschaft |
Für die Verbände der zweiten Gruppe nennt § 8b Absatz 2 UWG die Eintragungsvoraussetzungen: mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder, mindestens ein Jahr Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben vor der Antragstellung und die gesicherte Erwartung, dass der Verband seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. § 8 Absatz 4 UWG ergänzt: Solange die Eintragung ruht, können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
- Qualifizierte Wirtschaftsverbände in der Liste nach § 8b UWG
- 41 Verbände
- Bundesamt für Justiz, Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG, Stand 4. Dezember 2025
- Mindestzahl an Unternehmern für die Eintragung eines Wirtschaftsverbands
- 75 Mitglieder
- § 8b Absatz 2 Nummer 1 UWG, Stand 21. September 2026
- Bußgeld bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung
- bis 300.000 Euro
- § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 UWG, Stand 21. September 2026
Was ein Mitbewerber sein muss, damit er Sie abmahnen darf
Ein Mitbewerber ist nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG nur anspruchsberechtigt, wenn er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Diese beiden Zusätze sind 2020 in das Gesetz gekommen und richten sich gegen Absender, deren Geschäftsbetrieb praktisch nur aus Abmahnungen besteht.
Nicht unerheblich und nicht nur gelegentlich sind unbestimmte Begriffe, die das Gesetz nicht in Zahlen fasst. Geprüft wird deshalb am tatsächlichen Geschäftsbetrieb: Gibt es Ware, Personal, Umsatz, Kundenverkehr, und findet das alles dauerhaft statt oder nur um den Zeitpunkt der Abmahnung herum?
- Bietet der Absender tatsächlich vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an, oder besteht die Überschneidung nur auf dem Papier des Gewerberegisters?
- Richtet er sich an denselben Kundenkreis, sachlich, räumlich und zeitlich? Ohne diese Überschneidung fehlt das Wettbewerbsverhältnis.
- Steht der Umfang der Abmahntätigkeit im Verhältnis zum eigenen Geschäft? Ein Missverhältnis ist ein Regelbeispiel nach § 8c Absatz 2 Nummer 2 UWG.
- Trägt der Absender das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens selbst, oder deutet die Gestaltung darauf hin, dass ein Dritter es trägt? Auch das nennt § 8c Absatz 2 Nummer 2 UWG.
- Gab es vorher Kontakt, etwa ein Angebot, gegen Zahlung auf die Abmahnung zu verzichten? Das weist auf § 8c Absatz 2 Nummer 1 UWG hin.
Bei einem Verband ist die Prüfung einfacher, weil sie an einer veröffentlichten Liste hängt. Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 1 UWG und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung. In der Fassung mit Stand vom 4. Dezember 2025 stehen dort 41 Verbände. Wer nicht darauf steht, ist kein qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG.
Die sieben Regelbeispiele für eine missbräuchliche Abmahnung
§ 8c Absatz 1 UWG erklärt die Geltendmachung für unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt sieben Fälle, in denen ein Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist. Das ist eine Beweiserleichterung: Liegt einer dieser Fälle vor, muss der Abmahnende die Vermutung entkräften.
- Die Geltendmachung dient vorwiegend dazu, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, auf Kosten der Rechtsverfolgung oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.
- Ein Mitbewerber macht eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Rechtsvorschrift geltend, obwohl die Zahl außer Verhältnis zum Umfang seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht oder er das wirtschaftliche Risiko erkennbar nicht selbst trägt.
- Ein Mitbewerber setzt den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch an.
- Es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert.
- Eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
- Mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, werden einzeln abgemahnt.
- Bei einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Personen verantwortlich sind, werden die Ansprüche ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht.
Die Nummern 3 bis 5 sind die, die sich am Schreiben selbst überprüfen lassen, ohne etwas über den Absender zu wissen. Ein überhöhter Gegenstandswert, eine auffällige Vertragsstrafe und eine Erklärung, die mehr verbietet als beanstandet wurde, stehen im Papier, das vor Ihnen liegt.
Die Rechtsfolge steht in § 8c Absatz 3 UWG: Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, und weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Ob der Vorwurf zutrifft: die häufigsten Ansatzpunkte
Der dritte Prüfungspunkt ist der inhaltliche. Die folgenden Normen stehen hinter dem größten Teil der Abmahnungen, die Unternehmen im Netz erreichen, und für zwei davon gibt es klare Entscheidungen der obersten Gerichte.
Irreführung ist der Klassiker. § 5 Absatz 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die sonst nicht getroffen worden wäre. Absatz 2 zählt sieben Bereiche auf, von den wesentlichen Merkmalen der Ware über den Preis bis zu Auszeichnungen und Gewährleistungsrechten. Dazu kommt § 5a UWG, die Irreführung durch Unterlassen: Auch das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist unlauter, ebenso die Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise.
Bei Preisermäßigungen gilt eine eigene Regel. § 11 Absatz 1 PAngV verlangt, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu am 26. September 2024 in der Rechtssache C-330/23 entschieden, dass sich auch eine beworbene Ermäßigung selbst auf diesen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss. Eine Prozentangabe, die von einem höheren Preis aus gerechnet ist, genügt danach nicht. Ergänzend vermutet § 5 Absatz 5 UWG eine Irreführung, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, der nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden war; die Beweislast trägt dort der Werbende.
Bei Bewertungen ist die Rechtslage besonders scharf, weil der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG greift. Die dort aufgeführten Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, ohne Abwägung. Nummer 23b erfasst die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden. Nummer 23c erfasst die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
| Vorwurf | Norm | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Irreführende Angabe über Ware, Preis oder Unternehmen | § 5 Absatz 1 und 2 UWG | Ob die Angabe geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die sonst unterblieben wäre |
| Wesentliche Information vorenthalten oder unklar dargestellt | § 5a Absatz 1 bis 3 UWG | Ob die Information für eine informierte Entscheidung nötig war und ob das Kommunikationsmittel Beschränkungen setzte |
| Streichpreis oder Rabatt ohne Bezug auf den 30-Tage-Tiefstpreis | § 11 Absatz 1 PAngV, EuGH vom 26.09.2024, C-330/23 | Ob der angegebene und der beworbene Rabatt vom niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ausgehen |
| Gekaufte oder ungeprüfte Bewertungen | Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG | Ob Prüfmaßnahmen ergriffen wurden und ob die Darstellung der Bewertungen zutrifft |
| Werbung ohne erkennbaren kommerziellen Zweck | § 5a Absatz 4 UWG | Ob ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung vorliegt; nach Satz 3 wird sie vermutet, bis der Handelnde das Gegenteil glaubhaft macht |
Zur letzten Zeile gibt es eine Leitentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2021 in drei Verfahren über die Kennzeichnungspflicht von Beiträgen auf Instagram entschieden (I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20). Angewandt hat er dabei § 5a Absatz 6 UWG in der damaligen Fassung. Im Verfahren I ZR 90/20 hat er die Revision zurückgewiesen, weil der kommerzielle Zweck eines Beitrags nicht hinreichend kenntlich gemacht war, für den eine Gegenleistung des Herstellers geflossen war. Zugleich hat er festgehalten, dass allein die Verwendung sogenannter Tap Tags für die Annahme eines werblichen Überschusses nicht ausreicht. Heute findet sich die Regel in § 5a Absatz 4 UWG.
Beim Telefon und beim Newsletter genügt schon ein einziger Anruf. § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG nimmt eine unzumutbare Belästigung stets an, wenn gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung telefonisch geworben wird; gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt die mutmaßliche Einwilligung. § 7a UWG verlangt, die Einwilligung des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Verstöße sind nach § 20 UWG Ordnungswidrigkeiten: bis 300.000 Euro beim Anruf ohne Einwilligung, bis 50.000 Euro bei fehlender Dokumentation. Zuständig ist dafür die Bundesnetzagentur.
Was eine anwaltliche Prüfung konkret durchgeht
Die Prüfung folgt einer festen Reihenfolge, weil ein Ergebnis an der falschen Stelle die weiteren Schritte überflüssig macht. Wer zuerst über die Formulierung der Unterlassungserklärung streitet und erst danach merkt, dass der Absender gar nicht anspruchsberechtigt ist, hat Zeit und Geld verloren.
- Anspruchsberechtigung des Absenders nach § 8 Absatz 3 UWG klären, bei Verbänden gegen die jeweilige amtliche Liste.
- Die fünf Pflichtangaben des § 13 Absatz 2 UWG abhaken, insbesondere die Angabe der tatsächlichen Umstände und die Berechnung des Aufwendungsersatzes.
- Den beanstandeten Vorgang an der genannten Norm messen und prüfen, ob die Voraussetzungen der Norm tatsächlich erfüllt sind.
- Die sieben Regelbeispiele des § 8c Absatz 2 UWG durchgehen, beginnend mit Gegenstandswert, Vertragsstrafe und Reichweite der vorgeschlagenen Erklärung.
- Die Kostenseite prüfen: Greift der Ausschluss nach § 13 Absatz 4 UWG, stimmt der Gebührensatz, ist der Gegenstandswert plausibel?
- Erst dann über die Antwort entscheiden: modifizierte Erklärung, Zurückweisung, Schutzschrift oder Kombination daraus.
Steht fest, dass der Absender zu einer der vier Gruppen des § 8 Absatz 3 UWG gehört?
Enthält das Schreiben alle fünf Angaben aus § 13 Absatz 2 UWG, insbesondere die tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung?
Trifft der Vorwurf inhaltlich zu, gemessen an der Norm, auf die er gestützt wird?
Dann geht es nur noch um Umfang und Kosten: Reichweite der Unterlassungserklärung, Höhe der Vertragsstrafe nach § 13a UWG und Gegenstandswert. Ein Abstellen des Verstoßes allein beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Dann ist die Abmahnung unberechtigt. § 13 Absatz 5 UWG gibt Ihnen einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten, begrenzt auf den geforderten Betrag und ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar war.
Dann fehlt eine Pflichtangabe. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 13 Absatz 3 UWG setzt voraus, dass die Abmahnung den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. § 13 Absatz 5 UWG eröffnet Ihnen einen Gegenanspruch. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt zu prüfen.
Dann ist das zuerst zu klären. Bei einem Verband entscheidet der Eintrag in der Liste nach § 8b UWG, nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission. Bei einem Mitbewerber entscheidet, ob er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Kein Text und kein Onlinewerkzeug kann diese Prüfung ersetzen. § 2 Absatz 1 RDG definiert die rechtliche Prüfung eines konkreten fremden Falls als Rechtsdienstleistung, und § 3 RDG lässt sie nur zu, wo ein Gesetz sie erlaubt. Ob eine bestimmte Abmahnung berechtigt ist, lässt sich deshalb hier nicht beantworten, sondern nur, welche Fragen dafür beantwortet werden müssen.
Häufige Fragen
Darf mich jeder Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen?
Nein. Nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG steht der Unterlassungsanspruch nur einem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Beide Zusätze sind mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 eingefügt worden und richten sich gegen Absender ohne nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb.
Wie prüfe ich, ob ein abmahnender Verband dazu berechtigt ist?
Qualifizierte Wirtschaftsverbände müssen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sein, die das Bundesamt für Justiz führt und veröffentlicht. In der Fassung mit Stand vom 4. Dezember 2025 enthält sie 41 Verbände. Qualifizierte Verbraucherverbände stehen in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes. Solange eine Eintragung ruht, können die Ansprüche nach § 8 Absatz 4 UWG nicht geltend gemacht werden.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
§ 8c Absatz 1 UWG erklärt die Geltendmachung für unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt sieben Fälle, in denen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist, darunter ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen und eine Unterlassungsverpflichtung, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Bei Missbrauch kann der Anspruchsgegner nach Absatz 3 Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten fordern.
Muss ein Rabatt vom Preis der letzten 30 Tage aus gerechnet werden?
Ja. § 11 Absatz 1 PAngV verlangt, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 26. September 2024 in der Rechtssache C-330/23 entschieden, dass sich auch die beworbene Ermäßigung selbst auf diesen Preis beziehen muss. Ausgenommen sind nach § 11 Absatz 4 PAngV individuelle Preisermäßigungen und Ermäßigungen für schnell verderbliche Waren.
Sind gekaufte Bewertungen im Onlineshop abmahnfähig?
Ja, und ohne Abwägung im Einzelfall. Die Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG erfassen die Behauptung, Bewertungen stammten von tatsächlichen Käufern, ohne dass angemessene Prüfmaßnahmen ergriffen wurden, sowie die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen und deren falsche Darstellung in sozialen Medien. Handlungen aus diesem Anhang sind gegenüber Verbrauchern nach § 3 Absatz 3 UWG stets unzulässig.
Was droht bei Telefonwerbung ohne Einwilligung?
Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG stets eine unzumutbare Belästigung. Zusätzlich ist sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 UWG eine Ordnungswidrigkeit, die nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann. Wer die Einwilligung nicht nach § 7a UWG dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt, riskiert bis zu 50.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.