Was in einer Abmahnung nach § 13 Absatz 2 UWG stehen muss
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss fünf Angaben klar und verständlich enthalten. Fehlt eine davon, entfällt der Anspruch auf Kostenersatz, und Sie bekommen nach § 13 Absatz 5 UWG einen eigenen Anspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten. Die Unterlassungspflicht selbst fällt dadurch allerdings nicht weg.
Abmahnung heißt: Jemand fordert Sie auf, eine geschäftliche Handlung künftig zu unterlassen, und bietet Ihnen an, den Streit ohne Gericht beizulegen. Das Angebot besteht darin, dass Sie eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung abgeben. So beschreibt § 13 Absatz 1 UWG den Vorgang. Der Abmahnende ist kein Amt. Er ist ein Mitbewerber, ein Wirtschaftsverband, ein Verbraucherverband oder eine Kammer, und er verfolgt eigene Interessen.
Genau deshalb schreibt das Gesetz seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 vor, was in dem Schreiben stehen muss. Vorher konnte eine Abmahnung den Empfänger im Unklaren darüber lassen, wer da eigentlich schreibt und warum er das darf.
- Name oder Firma des Abmahnenden, und wenn ein Anwalt oder Verband auftritt, zusätzlich dessen Name oder Firma.
- Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG, also warum ausgerechnet dieser Absender gegen Sie vorgehen darf.
- Ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gefordert wird und wie sich dieser Betrag berechnet.
- Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, also der konkrete Vorgang mit Datum, Medium und Wortlaut.
- In den Fällen des § 13 Absatz 4 UWG der ausdrückliche Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Der vierte Punkt ist der, an dem sich am meisten entscheidet. Eine Abmahnung, die nur pauschal Irreführung rügt, ohne die beanstandete Aussage zu benennen, sagt Ihnen nicht, was Sie künftig lassen sollen. Ohne diese Angabe können Sie den Vorwurf weder prüfen noch eine passende Erklärung formulieren.
Was Sie in den ersten Stunden sichern sollten
Sichern Sie den beanstandeten Auftritt so, wie er im Zeitpunkt der Abmahnung ausgesehen hat, bevor Sie irgendetwas daran ändern. Wer die Seite sofort löscht und nichts dokumentiert, kann später weder zeigen, was dort tatsächlich stand, noch dass die Abmahnung den Vorgang falsch oder zu weit beschreibt.
Das ist kein Verstecken, sondern das Gegenteil davon. Der Abmahnende hat seinen Screenshot längst. Wenn Sie keinen haben, steht im Streitfall seine Darstellung allein im Raum, und Sie können einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung nichts entgegensetzen.
- Eingangsdatum und Zustellweg notieren. Ab diesem Tag läuft die gesetzte Frist, und im Streit um die Dringlichkeit zählt später jeder Tag.
- Den beanstandeten Auftritt vollständig sichern: Seite als PDF, Anzeige als Bildschirmfoto, Newsletter als Originalmail mit Kopfzeilen, jeweils mit sichtbarem Datum.
- Prüfen, wer abmahnt. Ein Mitbewerber, ein Verband aus der Liste des Bundesamts für Justiz oder eine Kammer: Davon hängt ab, welche Regeln zum Kostenersatz gelten.
- Den beanstandeten Zustand abstellen, nachdem er dokumentiert ist. Das beendet den laufenden Verstoß, ersetzt aber keine Unterlassungserklärung.
- Alle Unterlagen bündeln und anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie antworten, zahlen oder unterschreiben.
Warum die Frist so kurz ist, obwohl das Gesetz keine nennt
Die Frist in einer Abmahnung steht in keinem Gesetz. § 13 Absatz 1 UWG verlangt nur, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, den Streit beizulegen. Wie lang diese Gelegenheit sein muss, sagt die Norm nicht. Kurz ist sie trotzdem fast immer, und zwar aus einem Grund, der mit Ihnen wenig zu tun hat.
Der Abmahnende will seine Dringlichkeitsvermutung nicht verlieren. § 12 Absatz 1 UWG erlaubt eine einstweilige Verfügung, ohne dass er die Eilbedürftigkeit darlegen und glaubhaft machen muss, die die §§ 935 und 940 ZPO sonst verlangen. Diese Erleichterung verliert, wer die Sache selbst schleppend behandelt. Ein langsamer Abmahner widerlegt seine eigene Eile.
Wie viel Zeit ein Abmahnender sich lassen darf, bevor die Vermutung kippt, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die Oberlandesgerichte beurteilen das unterschiedlich, und eine gesetzliche Frist, auf die man sich berufen könnte, gibt es dafür nicht. Wer eine konkrete Zahl nennt, nennt die Praxis eines bestimmten Gerichtsbezirks, nicht geltendes Recht.
Die kurze Frist bedeutet auch nicht, dass der Anspruch morgen weg wäre. Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Absatz 1 UWG in sechs Monaten, gerechnet ab Entstehung und Kenntnis. Die Frist im Abmahnschreiben ist also eine taktische Frist des Absenders, keine gesetzliche.
| Frist | Länge | Rechtsgrundlage | Folge des Verstreichens |
|---|---|---|---|
| Frist im Abmahnschreiben | vom Absender gesetzt, gesetzlich nicht geregelt | § 13 Absatz 1 UWG nennt nur die Gelegenheit zur Beilegung | Der Abmahnende kann eine einstweilige Verfügung beantragen |
| Verjährung des Unterlassungsanspruchs | sechs Monate ab Entstehung und Kenntnis | § 11 Absatz 1 und 2 UWG | Sie können die Einrede der Verjährung erheben |
| Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Unkenntnis | zehn Jahre ab Entstehung, spätestens 30 Jahre ab der Handlung | § 11 Absatz 3 UWG | Der Anspruch ist verjährt |
| Vollziehung einer einstweiligen Verfügung | ein Monat ab Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller | § 929 Absatz 2 in Verbindung mit § 936 ZPO | Die Verfügung darf nicht mehr vollzogen werden |
| Löschung einer Schutzschrift im Register | sechs Monate nach der Einstellung | § 945a Absatz 2 Satz 2 ZPO | Die Schutzschrift erreicht das Gericht nicht mehr |
- Ordnungsgeld je Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel
- bis 250.000 Euro
- § 890 Absatz 1 Satz 2 ZPO, Stand 21. September 2026
- Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift in das Schutzschriftenregister
- 115,00 Euro
- Kostenverzeichnis Nummer 1160 zum Justizverwaltungskostengesetz, Stand 21. September 2026
- Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 8 UWG
- sechs Monate
- § 11 Absatz 1 UWG, Stand 21. September 2026
Wie ein Verfügungsverfahren abläuft, wenn Sie nicht reagieren
Reagieren Sie nicht, beantragt der Abmahnende in aller Regel eine einstweilige Verfügung beim Landgericht. Für Ansprüche aus dem UWG sind nach § 14 Absatz 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Ihre Anhörung entscheiden.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Beschluss, der Ihnen ein Verhalten vorläufig verbietet, bevor der Streit endgültig entschieden ist. Sie ist sofort vollziehbar. Ab ihrer Zustellung kostet jeder weitere Verstoß nach § 890 Absatz 1 ZPO ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, und zwar für jede einzelne Zuwiderhandlung.
Wo der Antrag gestellt werden darf, hat der Gesetzgeber 2020 eingeschränkt. Grundsätzlich ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständig, zusätzlich das Gericht am Ort der Zuwiderhandlung. Dieser zweite, früher fliegender Gerichtsstand genannte Weg gilt nach § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG gerade nicht mehr für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten und nicht für Klagen von Verbänden, Kammern und qualifizierten Einrichtungen.
Abmahnung geht zu
Der Anspruchsberechtigte fordert Unterlassung und setzt eine eigene Frist. Beteiligt sind bis hierher nur die Parteien, ein Gericht noch nicht.
Schutzschrift, falls Sie einen Antrag erwarten
Sie können vorbeugend Ihre Verteidigung darlegen. Die Schutzschrift wird in das zentrale Register eingestellt, das die Landesjustizverwaltung Hessen nach § 945a ZPO führt, gilt damit bei allen ordentlichen Gerichten der Länder als eingereicht und wird nach sechs Monaten gelöscht. Gebühr: 115,00 Euro.
Antrag auf einstweilige Verfügung
Der Antragsteller wendet sich an das Landgericht. Nach § 12 Absatz 1 UWG muss er die Eilbedürftigkeit nicht darlegen und glaubhaft machen.
Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Das Landgericht kann die Verfügung erlassen, ohne Sie vorher zu hören. Sie erfahren davon erst durch die Zustellung.
Vollziehung binnen eines Monats
Der Antragsteller muss die Verfügung nach § 929 Absatz 2 in Verbindung mit § 936 ZPO innerhalb eines Monats vollziehen, sonst wird sie wirkungslos. Ab der Zustellung greift § 890 ZPO.
Widerspruch oder Abschlusserklärung
Mit dem Widerspruch nach § 924 ZPO erzwingen Sie eine mündliche Verhandlung. Umgekehrt können Sie die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen; der Antragsteller braucht dann kein Hauptsacheverfahren mehr. Beides ist eine Weichenstellung, die anwaltlich gehört.
Die Schutzschrift lohnt sich nicht in jedem Fall. Sie kostet 115,00 Euro Gebühr und dazu anwaltliche Arbeit, und sie nützt nur, wenn ein Antrag wirklich kommt. Wer nach einer Abmahnung fristgerecht und inhaltlich antwortet, braucht sie oft nicht. Wer dagegen eine Abmahnung bewusst unbeantwortet lässt, weil er sie für unberechtigt hält, gibt dem Gericht ohne Schutzschrift keinen einzigen Satz seiner Sicht.
Welche Regel zum Kostenersatz auf Ihre Abmahnung passt
Ob der Abmahnende seine Anwaltskosten von Ihnen ersetzt bekommt, hängt an drei Fragen: ob die Abmahnung die Pflichtangaben enthält, wer abmahnt und worum es geht. Das Schaubild führt durch diese drei Fragen und endet jeweils bei der Norm, die Ihr Anwalt dann prüft.
Nennt die Abmahnung alle fünf Angaben aus § 13 Absatz 2 UWG?
Mahnt ein Mitbewerber ab, also ein Anspruchsberechtigter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG?
Lautet der Vorwurf auf eine Informations- oder Kennzeichnungspflicht, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in einem digitalen Dienst verletzt worden sein soll?
Der Kostenersatz ist nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG ausgeschlossen, und zwar unabhängig von Ihrer Betriebsgröße. Die Abmahnung muss nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 UWG darauf hinweisen. Die Unterlassungspflicht bleibt davon unberührt.
Kostenersatz nach § 13 Absatz 3 UWG bleibt möglich. Geht es um einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz, greift der Ausschluss des § 13 Absatz 4 Nummer 2 UWG, sofern Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Dann mahnt ein Wirtschaftsverband, ein Verbraucherverband, eine qualifizierte Einrichtung oder eine Kammer ab. Der Ausschluss des § 13 Absatz 4 UWG gilt für diese Gruppe nicht, er betrifft nur Mitbewerber. Zu prüfen ist stattdessen die Eintragung in die jeweilige amtliche Liste nach § 8 Absatz 3 UWG.
Die Abmahnung entspricht nicht § 13 Absatz 2 UWG. Nach § 13 Absatz 5 UWG können Sie Ersatz der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, begrenzt auf den Betrag, den der Abmahnende von Ihnen fordert. Die Unterlassungspflicht selbst entfällt dadurch nicht.
Der letzte Satz im Schaubild ist der wichtigste. Eine formal fehlerhafte Abmahnung kostet den Abmahnenden sein Geld, aber sie macht aus einem Verstoß keinen erlaubten Vorgang. Wer sich auf den Formfehler verlässt und weitermacht, bekommt die nächste Abmahnung, diesmal formal sauber, und hat sich nichts erspart.
Was Sie zum ersten Anwaltstermin mitbringen
Bringen Sie alles mit, was den Vorgang datiert. Eine anwaltliche Bewertung steht und fällt damit, wann welcher Inhalt online war, wer ihn verantwortet hat und was der Abmahnende gesehen haben kann. Diese Angaben lassen sich später nur schwer rekonstruieren.
Warum überhaupt ein Anwalt? Weil niemand sonst das darf. Nach § 2 Absatz 1 RDG ist die rechtliche Prüfung eines konkreten fremden Falls eine Rechtsdienstleistung, und die ist nach § 3 RDG nur erlaubt, wo ein Gesetz sie zulässt. Ein Text wie dieser erklärt die Regeln. Ob sie auf Ihren Fall passen, darf nur beantworten, wer Ihren Fall kennt und dazu befugt ist.
- Das Abmahnschreiben vollständig, mit Anlagen und dem Briefumschlag oder der Originalmail samt Kopfzeilen.
- Ihre Sicherung des beanstandeten Auftritts, mit erkennbarem Datum.
- Angaben zu Ihrem Unternehmen: Rechtsform, Zahl der Mitarbeiter, Branche. Die Mitarbeiterzahl entscheidet über § 13 Absatz 4 Nummer 2 und über § 13a Absatz 2 und 3 UWG.
- Frühere Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen zum selben oder einem ähnlichen Vorwurf, auch aus zurückliegenden Jahren.
- Die Police Ihrer Betriebshaftpflicht oder Rechtsschutzversicherung, falls vorhanden, samt Angabe, ob gewerblicher Rechtsschutz mitversichert ist.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung überhaupt antworten?
Eine Antwortpflicht gibt es nicht. Wer auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung schweigt, riskiert aber, dass der Abmahnende beim Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt und diese ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Ab deren Zustellung kostet jeder weitere Verstoß nach § 890 Absatz 1 ZPO bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld. Schweigen ist deshalb die teuerste Form der Reaktion.
Ist eine Abmahnung per E-Mail wirksam?
Ja. § 13 UWG schreibt für die Abmahnung keine Form vor, weder Schriftform noch Zustellung. Entscheidend ist der Inhalt: Die fünf Angaben des § 13 Absatz 2 UWG müssen klar und verständlich darin stehen. Eine E-Mail mit diesen Angaben ist eine ordnungsgemäße Abmahnung, ein Einschreiben ohne sie ist es nicht.
Wann muss ich die Abmahnkosten bei einem Verstoß im Onlineshop nicht zahlen?
Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber abmahnt. Auf die Zahl Ihrer Mitarbeiter kommt es dabei nicht an. Die Abmahnung muss auf diesen Ausschluss ausdrücklich hinweisen. Der Unterlassungsanspruch selbst besteht weiter.
Reicht es, den beanstandeten Text von der Website zu nehmen?
Das Entfernen beendet den laufenden Verstoß, beseitigt aber die Wiederholungsgefahr nicht, die § 8 Absatz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch voraussetzt. Nach der Rechtsprechung entfällt sie regelmäßig erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wer nur löscht, bleibt dem Anspruch ausgesetzt und riskiert zusätzlich ein gerichtliches Verfahren.
Wie lange kann ein Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen mich vorgehen?
Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Absatz 1 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Schadensersatzansprüche verjähren ohne Kenntnis nach § 11 Absatz 3 UWG in zehn Jahren.
Was ist eine Schutzschrift und wann lohnt sie sich?
Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen einen erwarteten Antrag auf einstweilige Verfügung. Sie wird in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt, das nach § 945a ZPO die Landesjustizverwaltung Hessen führt, und gilt damit bei allen ordentlichen Gerichten der Länder als eingereicht. Die Gebühr beträgt 115,00 Euro, gelöscht wird sie nach sechs Monaten. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn eine Abmahnung bewusst nicht erfüllt wird.