Was eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtlich bewirkt
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schließen Sie einen Vertrag. Sie versprechen darin, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, und für den Fall, dass Sie es doch tun, eine Geldsumme zu zahlen. Der Abmahnende nimmt dieses Versprechen an, und damit steht ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen.
Strafbewehrt heißt: an das Versprechen ist eine Vertragsstrafe geknüpft. § 339 Satz 2 BGB regelt, wann sie fällig wird. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. Es braucht also keine Mahnung, keine Frist und keine Abmahnung mehr. Der Verstoß selbst löst die Zahlungspflicht aus.
Der Zweck dieser Konstruktion steht in § 8 Absatz 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus, und die entfällt nach der Rechtsprechung regelmäßig erst, wenn die Wiederholung für Sie spürbar teuer wird. Ein bloßes Versprechen ohne Strafe genügt dafür grundsätzlich nicht. Deshalb bietet § 13 Absatz 1 UWG dem Abgemahnten ausdrücklich an, den Streit durch eine mit angemessener Vertragsstrafe bewehrte Erklärung beizulegen.
Ein Enddatum sieht das Gesetz nicht vor. Der Vertrag läuft weiter, auch wenn Sie das Geschäft, um das es ging, längst aufgegeben haben. Wer 2026 eine Erklärung abgibt und 2034 in derselben Sache erneut auffällt, zahlt nach demselben Vertrag.
| Weg | Entsteht durch | Sanktion bei Verstoß | Wer bestimmt die Höhe |
|---|---|---|---|
| Strafbewehrte Unterlassungserklärung | Angebot und Annahme, also einen Vertrag zwischen den Parteien | Vertragsstrafe, verwirkt mit der Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB) | die Vereinbarung selbst, beim Hamburger Brauch zunächst der Gläubiger |
| Einstweilige Verfügung | Beschluss des Landgerichts, erleichtert durch § 12 Absatz 1 UWG | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung (§ 890 Absatz 1 ZPO) | das Gericht, auf Antrag des Gläubigers |
| Urteil in der Hauptsache | Klage beim Landgericht, ausschließlich zuständig nach § 14 Absatz 1 UWG | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung (§ 890 Absatz 1 ZPO) | das Gericht, auf Antrag des Gläubigers |
Die Tabelle zeigt den Unterschied, der in der Eile oft übersehen wird. Bei einem gerichtlichen Titel fließt das Ordnungsgeld an die Staatskasse, und ein Gericht setzt es fest. Bei der Unterlassungserklärung fließt die Vertragsstrafe an Ihren Gegner, und die Höhe steht in einem Papier, das dieser Gegner selbst formuliert hat.
Woran Sie eine zu weit gefasste Erklärung erkennen
Die beigefügte Erklärung stammt vom Gegner und ist in seinem Interesse geschrieben. Das ist kein Vorwurf, sondern seine Aufgabe. Ihre Aufgabe ist es, den Umfang auf das zu begrenzen, was tatsächlich beanstandet wurde.
Das Gesetz sieht diese Gefahr selbst. § 8c Absatz 2 Nummer 5 UWG nennt es als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Geltendmachung, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Der Gesetzgeber rechnet also damit, dass vorformulierte Erklärungen zu weit reichen.
- Der Vorwurf betrifft eine einzelne Aussage, die Erklärung verpflichtet Sie aber auf eine ganze Werbeform oder auf Wettbewerbsverstöße allgemein.
- Die Erklärung nennt kein konkretes Verhalten, sondern gibt den Gesetzestext wieder. Dann verschiebt sie die Frage, was verboten ist, in die Zukunft und in den Streit über die Vertragsstrafe.
- Die Erklärung erstreckt sich auf Handlungen Dritter, für die Sie gar nicht einstehen, etwa auf Beiträge von Kunden oder auf Anzeigen einer Agentur.
- Die Vertragsstrafe ist beziffert, aber die Höhe steht in keinem erkennbaren Verhältnis zu Ausmaß und Folgen des Verstoßes.
- Die Erklärung enthält zusätzlich ein Anerkenntnis der Abmahnkosten, obwohl deren Höhe noch gar nicht geprüft ist.
- Die Erklärung verlangt Auskunft, Rechnungslegung oder Schadensersatz, obwohl abgemahnt nur die Unterlassung wurde.
Der zweite Punkt wird am häufigsten unterschätzt. Eine Erklärung, die nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, klingt harmlos, weil sie ja nichts verbietet, was ohnehin erlaubt wäre. Tatsächlich macht sie jede künftige Meinungsverschiedenheit über die Reichweite des Gesetzes zu einer Frage der Vertragsstrafe. Sie haben dann nicht mehr die Rechtslage gegen sich, sondern einen Vertrag.
Wie hoch eine Vertragsstrafe sein darf: die Grenzen des § 13a UWG
Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 steht die Vertragsstrafe nicht mehr allein im Belieben der Parteien. § 13a UWG nennt vier Kriterien und zwei harte Grenzen.
Nach § 13a Absatz 1 UWG sind bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigen: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit und bei schuldhaftem Handeln die Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an erfolgten und künftigen Verstößen. Diese vier Punkte sind der Maßstab, an dem ein Gericht später misst.
Dazu kommen zwei Regeln, die allein an der Betriebsgröße hängen. § 13a Absatz 2 UWG schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ganz aus, wenn ein Mitbewerber erstmals abmahnt, es um Verstöße nach § 13 Absatz 4 UWG geht und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. § 13a Absatz 3 UWG deckelt die Vertragsstrafe auf 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
- Obergrenze der Vertragsstrafe bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
- 1.000 Euro
- § 13a Absatz 3 UWG, Stand 21. September 2026
- Betriebsgröße, bis zu der § 13a Absatz 2 und 3 UWG greifen
- in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter
- § 13a Absatz 2 und Absatz 3 UWG, Stand 21. September 2026
- Regelmäßige Verjährungsfrist eines verwirkten Vertragsstrafenanspruchs
- drei Jahre
- § 195 BGB, Stand 21. September 2026
Mahnt ein Mitbewerber ab, also ein Anspruchsberechtigter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG?
Ist es die erste Abmahnung dieses Vorwurfs, und geht es um einen Verstoß nach § 13 Absatz 4 UWG, also um Informations- oder Kennzeichnungspflichten im Netz oder um Datenschutz?
Beschäftigt Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter?
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nach § 13a Absatz 2 UWG ausgeschlossen. Eine Erklärung ohne Vertragsstrafe kann die Wiederholungsgefahr hier ausräumen. Die Formulierung des Verbots gehört trotzdem anwaltlich geprüft, denn ihr Umfang bleibt auch ohne Strafe bindend.
Eine Vertragsstrafe bleibt möglich. Ihre Höhe richtet sich nach den vier Kriterien des § 13a Absatz 1 UWG. Versprechen Sie auf Verlangen eine unangemessen hohe Strafe, schulden Sie nach § 13a Absatz 4 UWG nur eine angemessene.
Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich, und beschäftigen Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter?
Dann darf die Vertragsstrafe nach § 13a Absatz 3 UWG 1.000 Euro nicht überschreiten. Ob eine Beeinträchtigung unerheblich ist, richtet sich nach Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung.
Dann gilt allein § 13a Absatz 1 UWG mit seinen vier Kriterien. Ist die Strafe noch nicht beziffert und streiten Sie über die Höhe, können Sie nach § 13a Absatz 5 UWG die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer anrufen, auch ohne Zustimmung des Abmahnenden.
Dann mahnt ein Wirtschaftsverband, ein Verbraucherverband, eine qualifizierte Einrichtung oder eine Kammer ab. Der Ausschluss des § 13a Absatz 2 UWG gilt nur für Mitbewerber und greift hier nicht. Maßstab bleiben die vier Kriterien des § 13a Absatz 1 UWG.
Was der Hamburger Brauch ist und wann er Ihnen nützt
Beim Hamburger Brauch nennt die Erklärung keine feste Summe. Stattdessen soll der Gläubiger die Höhe der Strafe im Einzelfall bestimmen, und diese Bestimmung ist gerichtlich überprüfbar. Rechtlich ist das eine Leistungsbestimmung durch eine Partei nach § 315 BGB.
§ 315 Absatz 1 BGB bestimmt, dass eine solche Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist. Nach Absatz 3 ist sie für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie ihr nicht, trifft das Gericht die Bestimmung durch Urteil. Genau das ist der Vorteil dieser Fassung: Ein Gericht sieht die Höhe an, bevor Sie zahlen.
Der Nachteil liegt in derselben Offenheit. Sie wissen beim Unterschreiben nicht, worüber Sie im Streitfall reden. Bei einer bezifferten Strafe steht der Betrag fest, und Sie können ihn gegen die Kriterien des § 13a Absatz 1 UWG halten, bevor Sie sich binden. Welche der beiden Fassungen im konkreten Fall die bessere ist, hängt am Vorwurf, an Ihrer Betriebsgröße und daran, wie wahrscheinlich ein weiterer Verstoß überhaupt ist.
Was passiert, wenn Sie später erneut verstoßen
Die Vertragsstrafe ist mit der Zuwiderhandlung verwirkt, ohne weitere Voraussetzung. Das folgt unmittelbar aus § 339 Satz 2 BGB. Der Gläubiger muss Ihnen keine Frist setzen und Sie nicht erneut abmahnen; er kann die Summe fordern, sobald er den neuen Verstoß bemerkt.
Praktisch heißt das: Der zweite Fehler ist sehr viel teurer als der erste, und er ist leichter durchzusetzen. Für den ersten brauchte der Gegner eine Abmahnung mit fünf Pflichtangaben und einen Anspruch aus § 8 UWG. Für den zweiten braucht er den Vertrag und den Beleg, dass Sie dagegen verstoßen haben.
- Jede abgegebene Unterlassungserklärung mit Datum, Wortlaut und Gegner an einer Stelle ablegen, auf die auch eine Vertretung zugreifen kann.
- Den Wortlaut des Verbots in eine verständliche Arbeitsanweisung übersetzen und an alle weitergeben, die Texte, Anzeigen oder Produktdaten veröffentlichen.
- Prüfen, wo dieselbe Aussage noch steht: Shop, Preisportale, Kataloge, Newsletterarchiv, Social-Media-Profile, Druckerzeugnisse. Der Verstoß hört nicht an der eigenen Website auf.
- Bei jedem Relaunch und jedem neuen Dienstleister die Liste der eigenen Unterlassungserklärungen erneut durchgehen, bevor etwas online geht.
- Trifft Sie später eine Forderung, den Zahlungsanspruch anwaltlich prüfen lassen: Reichweite des Verbots, Verschulden, Höhe nach § 13a Absatz 1 UWG und Verjährung nach § 195 BGB.
Der dritte Punkt ist in der Praxis der häufigste Stolperstein. Eine Aussage verschwindet von der Startseite, steht aber weiter in einem alten Newsletter, in einem Produktdatenfeed oder auf einer Landingpage, die niemand mehr pflegt. Nach dem Vertrag ist auch das eine Zuwiderhandlung.
Der verwirkte Zahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Das ist deutlich länger als die sechs Monate, in denen nach § 11 Absatz 1 UWG der ursprüngliche Unterlassungsanspruch verjährt wäre. Auch darin unterscheidet sich der Vertrag vom gesetzlichen Anspruch.
Warum ein Muster aus dem Netz nicht zu Ihrem Fall passt
Ein Muster kann nicht wissen, was Ihnen vorgeworfen wird. Genau daran entscheidet sich aber der Umfang des Verbots, und der Umfang ist der einzige Teil der Erklärung, der Sie dauerhaft bindet. Eine Vorlage, die zu eng formuliert ist, räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus und führt trotzdem ins Gerichtsverfahren. Eine Vorlage, die zu weit formuliert ist, verbietet Ihnen auf Dauer Dinge, die niemand beanstandet hat.
Dazu kommen die Angaben, die nur Sie haben. Ob § 13a Absatz 2 oder Absatz 3 UWG greift, hängt an der Mitarbeiterzahl und daran, ob es die erste Abmahnung dieses Vorwurfs ist. Ob der Abmahnende überhaupt anspruchsberechtigt ist, hängt an § 8 Absatz 3 UWG. Kein Formular fragt diese Punkte ab, und keines haftet für das Ergebnis.
Es gibt noch einen Grund, der nichts mit Qualität zu tun hat. Nach § 2 Absatz 1 RDG ist die rechtliche Prüfung eines konkreten fremden Falls eine Rechtsdienstleistung. § 3 RDG erlaubt sie nur, wo ein Gesetz das ausdrücklich zulässt. Ein Text wie dieser darf erklären, was in einer Unterlassungserklärung steht und welche Normen dafür gelten. Formulieren, was in Ihrer stehen soll, darf nur, wer Ihren Fall kennt und dazu befugt ist.
Häufige Fragen
Kann ich eine Unterlassungserklärung später wieder loswerden?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, und das Gesetz sieht für ihn kein Enddatum vor. Sie läuft weiter, auch wenn der beanstandete Geschäftszweig längst aufgegeben ist. Eine einseitige Rücknahme gibt es nicht. Ob im Einzelfall eine Lösung vom Vertrag in Betracht kommt, ist eine Frage des konkreten Vertrags und gehört anwaltlich geprüft.
Wie hoch darf die Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung sein?
§ 13a Absatz 1 UWG nennt vier Maßstäbe: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit und die Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an weiteren Verstößen. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und weniger als 100 Mitarbeitern sind höchstens 1.000 Euro zulässig (§ 13a Absatz 3 UWG). Eine unangemessen hohe Strafe schulden Sie nach § 13a Absatz 4 UWG nur in angemessener Höhe.
Wann darf für eine Unterlassungserklärung gar keine Vertragsstrafe verlangt werden?
Nach § 13a Absatz 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn ein Mitbewerber erstmals abmahnt, es um Verstöße nach § 13 Absatz 4 UWG geht, also um Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder um Datenschutz, und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Für Verbände, Kammern und qualifizierte Einrichtungen gilt dieser Ausschluss nicht.
Was bedeutet Hamburger Brauch bei einer Unterlassungserklärung?
Hamburger Brauch bezeichnet eine Unterlassungserklärung ohne bezifferte Vertragsstrafe. Der Gläubiger bestimmt die Höhe im Einzelfall, und diese Bestimmung ist gerichtlich überprüfbar. Rechtlich handelt es sich um eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB: Sie muss nach billigem Ermessen erfolgen und ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, sonst entscheidet das Gericht durch Urteil.
Wann wird die Vertragsstrafe fällig, wenn ich erneut verstoße?
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung der Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB mit der Zuwiderhandlung ein. Eine erneute Abmahnung, eine Mahnung oder eine Frist sind dafür nicht nötig. Der verwirkte Zahlungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.
Darf ich die beigefügte Unterlassungserklärung ändern?
Ja. Die beigefügte Fassung ist ein Vertragsangebot, kein Formular. Sie können eine geänderte Erklärung abgeben, die der Abmahnende annehmen kann oder nicht. § 8c Absatz 2 Nummer 5 UWG wertet es sogar als Anzeichen für eine missbräuchliche Geltendmachung, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.