Worin sich Markenrecht, UWG und Geheimnisschutz unterscheiden
Die drei Gesetze schützen verschiedene Dinge, und darin liegt der ganze Unterschied. Das Markengesetz schützt ein Zeichen, für das jemand ein Recht erworben hat. Das UWG schützt nicht das Produkt, sondern die Lauterkeit der Handlung, mit der jemand am Markt auftritt. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt Wissen, und zwar nur, solange sein Inhaber es tatsächlich geheim hält.
Markenschutz entsteht nach § 4 MarkenG auf drei Wegen: durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat, und durch notorische Bekanntheit im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft. Der erste Weg ist der planbare, die beiden anderen entstehen von selbst und sind im Streit deutlich schwerer zu belegen.
| Schutzweg | Was geschützt ist | Zentrale Norm | Streitwert |
|---|---|---|---|
| Markenrecht | Ein Zeichen, für das Schutz nach § 4 MarkenG entstanden ist | § 14 MarkenG, ausschließliches Recht mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch | nach billigem Ermessen, § 51 Absatz 1 GKG |
| Lauterkeitsrecht (UWG) | Das Verhalten am Markt, nicht das Produkt selbst | § 4 UWG für den Mitbewerberschutz, § 8 UWG für den Anspruch | nach der Bedeutung für den Kläger, § 51 Absatz 2 GKG, mit Auffangwert 1.000 Euro nach Absatz 3 |
| Geschäftsgeheimnisgesetz | Information mit wirtschaftlichem Wert, die durch angemessene Maßnahmen geheim gehalten wird | § 2 und § 4 GeschGehG, Unterlassung nach § 6 GeschGehG | nach der Bedeutung für den Kläger, § 51 Absatz 2 GKG |
Die letzte Spalte ist der Grund, warum die Zuordnung nicht nur eine akademische Frage ist. Für Markensachen bestimmt § 51 Absatz 1 GKG den Wert nach billigem Ermessen. Die Auffang- und Bagatellregel mit 1.000 Euro aus § 51 Absatz 3 GKG bezieht sich dagegen ausdrücklich auf den nach Absatz 2 ermittelten Wert und damit auf Ansprüche nach dem UWG und dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Dieselbe Sache kann je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich teuer werden.
Wann eine Markenverletzung vorliegt und was Sie dann verlangen können
§ 14 Absatz 2 MarkenG kennt drei Fälle, und sie unterscheiden sich in der Prüfungstiefe erheblich. Im ersten Fall benutzt ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen. Dann braucht es keine weitere Prüfung.
Im zweiten Fall sind Zeichen und Marke identisch oder ähnlich und die Waren identisch oder ähnlich, und es besteht für das Publikum Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird. Das ist der praktisch wichtigste und zugleich streitanfälligste Fall. Das Gesetz stellt dazu ausdrücklich klar: Waren und Dienstleistungen sind nicht schon deshalb ähnlich, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation stehen, und nicht schon deshalb unähnlich, weil sie in verschiedenen Klassen stehen.
Im dritten Fall geht es um eine im Inland bekannte Marke. Hier genügt, dass die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine Verwechslungsgefahr ist dafür nicht nötig.
Liegt einer dieser Fälle vor, kann der Markeninhaber nach § 14 Absatz 5 MarkenG bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, und schon dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt nach § 14 Absatz 6 MarkenG Schadensersatz hinzu. Die Norm nennt dafür drei Berechnungswege: den konkreten Schaden, den Gewinn des Verletzers und den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung für eine Lizenz hätte zahlen müssen.
Warum das Nachbauen eines Produkts zunächst erlaubt ist
Wer kein Schutzrecht hat, hat im Grundsatz kein Monopol. Ein Produkt ohne Patent, ohne eingetragenes Design und ohne Markenschutz darf nachgebaut werden. Das UWG ändert daran nichts, denn es schützt nicht das Produkt, sondern verbietet bestimmte Umstände der Nachahmung.
§ 4 Nummer 3 UWG nennt diese Umstände abschließend in drei Varianten. Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er dabei eine der folgenden Zusatzbedingungen erfüllt:
- Er führt eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei. Vermeidbar heißt: Der Nachahmer hätte die Verwechslung mit zumutbarem Aufwand verhindern können, etwa durch eine andere Gestaltung oder eine deutliche eigene Kennzeichnung.
- Er nutzt die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen aus oder beeinträchtigt sie. Hier geht es um den Ruf, den das Original bei den Abnehmern hat.
- Er hat die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt. Das ist die Brücke zum Geschäftsgeheimnisgesetz, denn genau darum geht es dort.
Ohne eine dieser drei Bedingungen bleibt die Nachahmung erlaubt, und zwar auch dann, wenn sie den Originalhersteller wirtschaftlich empfindlich trifft. Wer ein Produkt dauerhaft schützen will, braucht deshalb ein Schutzrecht, kein Lauterkeitsargument.
Was § 4 UWG sonst gegen Mitbewerber schützt
Neben der Nachahmung nennt § 4 UWG drei weitere Tatbestände, die Mitbewerber untereinander betreffen. Sie kommen in der Praxis oft zusammen mit der Nachahmung vor.
Nummer 1 erfasst die Herabsetzung: Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Das betrifft Vergleiche in der Werbung ebenso wie Äußerungen in sozialen Netzwerken.
Nummer 2 erfasst die Anschwärzung, also das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über einen Mitbewerber, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Formulierung dreht die Beweislast um: Nicht der Betroffene muss die Unwahrheit beweisen, sondern derjenige, der die Tatsache verbreitet hat, muss ihre Wahrheit beweisen können. Bei vertraulichen Mitteilungen mit berechtigtem Interesse gilt das nur, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Nummer 4 erfasst die gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Der Wortlaut ist knapp, und das Merkmal gezielt trägt die ganze Abgrenzung: Jeder Wettbewerb behindert die Gegenseite, unlauter wird er erst, wenn die Behinderung selbst der Zweck der Handlung ist.
- Schutzdauer einer eingetragenen Marke
- zehn Jahre ab dem Anmeldetag
- § 47 Absatz 1 MarkenG, Stand 21. September 2026
- Anmeldegebühr einer Marke beim DPMA, elektronisch, einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
- 290 Euro
- Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz, Nummer 331 000, Stand 21. September 2026
- Frist für einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
- drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung
- § 42 Absatz 1 MarkenG, Stand 21. September 2026
Wann Wissen ein Geschäftsgeheimnis ist und wann nicht
Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht jede vertrauliche Information. § 2 Nummer 1 GeschGehG verlangt drei Voraussetzungen gleichzeitig, und an der zweiten scheitern die meisten Fälle.
Erstens darf die Information weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sein, und sie muss daher von wirtschaftlichem Wert sein. Zweitens muss sie Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Drittens muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.
Die zweite Voraussetzung ist eine aktive Pflicht. Wer nichts unternimmt, um eine Information zu schützen, hat kein Geschäftsgeheimnis, so wertvoll die Information auch sein mag. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen, also nach Wert der Information, Unternehmensgröße und üblichen Standards der Branche. Belegen muss die Maßnahmen im Streit derjenige, der sich auf das Geheimnis beruft.
- Die schützenswerten Informationen benennen und in Kategorien einteilen, statt pauschal alles als vertraulich zu erklären. Eine Pauschalerklärung ist im Streit schwer als angemessene Maßnahme darzustellen.
- Den Zugriff technisch begrenzen: Rechte je Rolle, getrennte Ablagen, Protokollierung der Zugriffe. Die Protokolle sind später der Beleg dafür, wer wann was gesehen hat.
- Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Beschäftigten, Dienstleistern und Verhandlungspartnern schließen und dabei den Gegenstand konkret bezeichnen.
- Beim Ausscheiden von Beschäftigten Zugänge dokumentiert entziehen und die Rückgabe oder Löschung von Unterlagen schriftlich bestätigen lassen.
- Die Maßnahmen und ihre Einführung datiert dokumentieren. Im Prozess zählt, was zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung galt, nicht was danach eingeführt wurde.
Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, verbietet § 4 GeschGehG das Erlangen durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren sowie jedes sonstige Verhalten, das nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten entspricht. Absatz 2 verbietet Nutzung und Offenlegung, auch bei Verstoß gegen eine Nutzungsbeschränkung oder eine Verschwiegenheitspflicht. Absatz 3 erfasst denjenigen, der das Geheimnis über eine andere Person erlangt hat und wusste oder wissen musste, dass diese es rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 6 GeschGehG und besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Welcher Weg in Ihrem Fall offensteht
Die Zuordnung entscheidet über Anspruchsgrundlage, Streitwert und Beweislast. Das Schaubild führt durch die Fragen in der Reihenfolge, in der sie beantwortet werden müssen, und endet jeweils bei der Norm, die dann zu prüfen ist.
Geht es um ein Zeichen, also um einen Namen, ein Logo oder eine Wortmarke, für die Schutz nach § 4 MarkenG entstanden ist?
Sind Zeichen und Waren identisch mit Ihrer eingetragenen Marke und den Waren, für die sie eingetragen ist?
Dann greift § 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG ohne weitere Prüfung der Verwechslungsgefahr. Unterlassung folgt aus § 14 Absatz 5 MarkenG, Schadensersatz bei Verschulden aus Absatz 6. Zu prüfen bleibt die ernsthafte Benutzung nach § 26 MarkenG.
Dann kommt § 14 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG in Betracht, wenn für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht, oder Nummer 3, wenn Ihre Marke im Inland bekannt ist. Die Klassifikation allein entscheidet nach dem Gesetz weder für noch gegen die Ähnlichkeit der Waren.
Beruht die Sache darauf, dass jemand Unterlagen, Daten oder Kenntnisse aus Ihrem Unternehmen verwendet, die Sie durch Maßnahmen geheim gehalten haben?
Dann ist zuerst § 2 Nummer 1 GeschGehG zu prüfen, insbesondere ob Ihre Geheimhaltungsmaßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Sind sie es, verbietet § 4 GeschGehG Erlangen, Nutzen und Offenlegen, und § 6 GeschGehG gibt den Unterlassungsanspruch. Zugleich kann § 4 Nummer 3 Buchstabe c UWG greifen.
Ahmt der Mitbewerber ein Produkt oder eine Leistung von Ihnen nach?
Dann entscheidet § 4 Nummer 3 UWG. Die Nachahmung allein genügt nicht; hinzukommen muss eine vermeidbare Herkunftstäuschung, eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder eine unredliche Erlangung der Kenntnisse oder Unterlagen.
Dann bleiben die übrigen Tatbestände des § 4 UWG: Herabsetzung nach Nummer 1, Anschwärzung nach Nummer 2 mit der Beweislast beim Äußernden und gezielte Behinderung nach Nummer 4. Passt keiner davon, ist zu prüfen, ob die Handlung nach § 5, § 5a oder § 7 UWG unlauter ist.
Der Weg über das Markenrecht ist meist der klarere, weil ein Register sagt, was geschützt ist und seit wann. Der Weg über das UWG verlangt mehr Tatsachenvortrag, steht dafür aber auch ohne Schutzrecht offen. Und der Weg über das Geschäftsgeheimnisgesetz steht und fällt mit Unterlagen, die vor dem Streit entstanden sein müssen.
Was Markenschutz kostet und wie lange er läuft
Die Gebühren stehen im Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz und sind damit gesetzlich festgelegt, nicht verhandelbar. Sie decken das amtliche Verfahren ab; anwaltliche Vertretung ist darin nicht enthalten und bei einer nationalen Anmeldung auch nicht vorgeschrieben.
| Vorgang | Nummer | Gebühr |
|---|---|---|
| Anmeldung, elektronisch, einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | 331 000 | 290 Euro |
| Anmeldung in Papierform, einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | 331 100 | 300 Euro |
| Klassengebühr ab der vierten Klasse, je Klasse | 331 300 | 100 Euro |
| Beschleunigte Prüfung der Anmeldung nach § 38 MarkenG | 331 500 | 200 Euro |
| Widerspruch, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 331 600 | 250 Euro |
| Verlängerung der Schutzdauer, einschließlich bis zu drei Klassen | 332 100 | 750 Euro |
| Klassengebühr bei der Verlängerung ab der vierten Klasse, je Klasse | 332 300 | 260 Euro |
Die Schutzdauer beträgt nach § 47 Absatz 1 MarkenG zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung. Sie verlängert sich nach Absatz 2 um jeweils zehn Jahre, sofern die Verlängerungsgebühr gezahlt ist. Das Amt unterrichtet den Markeninhaber nach Absatz 5 mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf, haftet für eine unterbliebene Unterrichtung aber nicht. Der Antrag soll innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf eingereicht werden und kann nach Absatz 6 noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten danach gestellt werden.
Nach der Eintragung läuft eine Frist, die für Dritte wichtig ist: Nach § 42 Absatz 1 MarkenG kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben, wer Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang ist. Den am Widerspruchsverfahren Beteiligten wird nach Absatz 4 auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten für eine gütliche Einigung eingeräumt. Wer eine fremde Anmeldung beobachtet, hat also ein festes Zeitfenster und danach nur noch den aufwendigeren Weg über Löschung oder Verletzungsklage.
Häufige Fragen
Darf ein Mitbewerber mein Produkt einfach nachbauen?
Ohne Schutzrecht ist eine Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Unlauter wird sie nach § 4 Nummer 3 UWG erst, wenn eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft hinzukommt, die Wertschätzung des Originals unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Das UWG schützt also nicht das Produkt, sondern verbietet bestimmte Umstände der Nachahmung.
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
§ 14 Absatz 2 MarkenG nennt drei Fälle: ein identisches Zeichen für identische Waren, ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren mit Verwechslungsgefahr für das Publikum, und die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens bei einer im Inland bekannten Marke, wenn deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Nizza-Klasse allein entscheidet dabei nicht über die Ähnlichkeit.
Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung einer Marke kostet nach Nummer 331 000 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz 290 Euro einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen, in Papierform nach Nummer 331 100 300 Euro. Jede Klasse ab der vierten kostet nach Nummer 331 300 zusätzlich 100 Euro. Eine beschleunigte Prüfung kostet nach Nummer 331 500 weitere 200 Euro. Anwaltliche Vertretung ist darin nicht enthalten.
Wie lange gilt eine eingetragene Marke?
Die Schutzdauer beträgt nach § 47 Absatz 1 MarkenG zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und verlängert sich nach Absatz 2 um jeweils zehn Jahre, wenn die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Diese beträgt nach Nummer 332 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz 750 Euro für bis zu drei Klassen. Der Antrag kann nach § 47 Absatz 6 MarkenG noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf gestellt werden.
Was macht eine Information zu einem Geschäftsgeheimnis?
§ 2 Nummer 1 GeschGehG verlangt drei Voraussetzungen zugleich: Die Information darf den Fachkreisen weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein und muss daher wirtschaftlichen Wert haben, sie muss Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers sein, und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Ohne dokumentierte Schutzmaßnahmen fehlt die zweite Voraussetzung, und das Gesetz greift nicht.
Wie lange kann ich gegen eine fremde Markeneintragung Widerspruch erheben?
Nach § 42 Absatz 1 MarkenG beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung. Widerspruch erheben kann, wer Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang ist; der Grundbetrag der Gebühr liegt nach Nummer 331 600 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz bei 250 Euro. Nach Ablauf der Frist bleiben nur die aufwendigeren Wege über Löschungsantrag oder Verletzungsklage.